Raub (§ 249 StGB)
Rechtsanwalt für Raub-Verteidigung in Krefeld
Kurz & klar: Raub (§ 249 StGB) verbindet Diebstahl mit Gewalt oder Drohung und ist schon im Grundtatbestand ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr; beim schweren Raub (§ 250 StGB) drohen mindestens drei oder fünf Jahre. Entscheidend ist der Zusammenhang von Nötigung und Wegnahme. Hier setzt die Verteidigung an, um eine Qualifikation zu vermeiden.
Der Raub verbindet einen Diebstahl mit einer Nötigung – und gehört schon im Grundtatbestand zu den Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. In den Qualifikationen drohen mehrjährige Freiheitsstrafen ohne Bewährungsperspektive. Eine frühe, sorgfältige Verteidigung ist daher entscheidend. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld stehen wir Ihnen entschlossen zur Seite.
Tatbestand: Wann liegt ein Raub vor?
Nach § 249 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Entscheidend ist der finale Zusammenhang: Das Nötigungsmittel muss gerade dem Zweck der Wegnahme dienen. Fehlt dieser Zusammenhang, kommen statt des Raubes andere Tatbestände in Betracht.
Qualifikationen und schwere Folgen
Der schwere Raub (§ 250 StGB) erfasst unter anderem das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die bandenmäßige Begehung oder das Verwenden einer Waffe bei der Tat – mit Mindeststrafen von drei bzw. fünf Jahren. Führt der Raub leichtfertig zum Tod eines Menschen, droht nach § 251 StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Abzugrenzen ist der Raub vom räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und von der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB).
Strafrahmen
Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; in minder schweren Fällen ist eine Milderung möglich. In den Qualifikationen des § 250 StGB beginnt die Strafe bei drei bzw. fünf Jahren – ein Bereich, in dem eine Bewährung regelmäßig nicht in Betracht kommt.
Typische Konstellationen
Häufig geht es um die Wegnahme von Bargeld, Mobiltelefonen oder Wertsachen unter Einsatz oder Androhung von Gewalt, um Auseinandersetzungen, die in eine Wegnahme münden, oder um die schwierige Frage, ob ein mitgeführter Gegenstand als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 StGB einzuordnen ist.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung prüft den Vorwurf in allen Stufen:
- Finalzusammenhang. Diente die Gewalt oder Drohung tatsächlich der Wegnahme – oder lagen Nötigung und Wegnahme zeitlich und zweckmäßig auseinander?
- Zueignungsabsicht. Bestand die Absicht rechtswidriger Zueignung, oder ging es etwa um die Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs?
- Qualifikation. Bei § 250 StGB ist die Einordnung von „Waffe“ und „gefährlichem Werkzeug“ sowie die Bandenabrede oft der entscheidende Streitpunkt.
Häufige Fragen
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Stand: Juni 2026
