Geschäftsführerhaftung
Rechtsanwalt für Geschäftsführer in Krefeld
Kurz & klar: Geschäftsführer haften persönlich und mit dem Privatvermögen, wenn sie ihre Pflichten verletzen (§ 43 GmbHG) – etwa bei verspätetem Insolvenzantrag, nicht abgeführten Steuern oder Sozialabgaben. In der Unternehmenskrise verschärft sich die Haftung erheblich. Wir wehren Ansprüche ab und beraten präventiv.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft – und trägt dafür ein erhebliches persönliches Risiko. Anders als die Gesellschafter, die nach Leistung ihrer Einlage von der Haftung befreit sind, sieht das Gesetz für den Geschäftsführer eine Vielzahl von Haftungsfolgen vor. Diese reichen von der Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft bis zur persönlichen Haftung gegenüber Finanzamt, Sozialkassen und Gläubigern. Als Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht in Krefeld helfen wir, diese Risiken zu erkennen und zu begrenzen.
Pflichten des Geschäftsführers
- Sorgfaltspflicht: Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
- Treuepflicht: Er darf keine eigenen Interessen auf Kosten der Gesellschaft verfolgen.
- Buchführungspflicht: Ordnungsgemäße Buchführung und rechtzeitiger Jahresabschluss obliegen ihm.
- Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss er unverzüglich Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO).
- Steuerliche Pflichten: Er haftet persönlich für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben.
Innenhaftung und die Business Judgment Rule
Gegenüber der eigenen Gesellschaft haftet der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Schäden aus Pflichtverletzungen. Geschützt ist er jedoch, wenn er unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft getroffen hat (Business Judgment Rule). Pflichtwidrig sind dagegen riskante Geschäfte ohne Absicherung, Verstöße gegen Gesellschafterweisungen oder die Missachtung von Compliance-Pflichten.
Außenhaftung: Steuern und Sozialabgaben
Besonders gefährlich ist die Haftung gegenüber Dritten. Für nicht abgeführte Steuern haftet der Geschäftsführer persönlich nach den §§ 34, 69 AO. Werden Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht abgeführt, droht zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 266a StGB. Auch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können nach § 15b InsO zur persönlichen Erstattungspflicht führen.
Strafrechtliche Risiken
Die Geschäftsführerhaftung hat eine strafrechtliche Dimension, die oft unterschätzt wird: verspätete Insolvenzantragstellung (§ 15a Abs. 4 InsO), Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Bankrott (§ 283 StGB) und Untreue (§ 266 StGB). Stehen solche Vorwürfe im Raum, ist eine Verteidigung gefragt, die Gesellschafts-, Insolvenz- und Strafrecht zusammendenkt.
Haftungsrisiken minimieren
Eine frühzeitige Beratung hilft, Risiken durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren – etwa durch eine D&O-Versicherung, klare Geschäftsführerverträge, eine saubere Ressortverteilung und dokumentierte Entscheidungsprozesse. Die D&O-Versicherung deckt allerdings nicht jeden Fall: Vorsatz und Geldstrafen sind regelmäßig ausgeschlossen.
Ihr Ansprechpartner für Geschäftsführerhaftung in Krefeld
Rechtsanwalt Dirk Pauls berät Geschäftsführer zu ihren Pflichten und zur zivilrechtlichen Haftung. Bei strafrechtlichem Bezug – etwa Vorwürfen nach § 266a StGB, § 15a InsO oder § 283 StGB – ergänzt Rechtsanwalt Tim Cörper die Verteidigung. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Krefeld.
Häufige Fragen
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Stand: Juni 2026
