Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung ist für die meisten Menschen der erste Kontakt mit dem Strafrecht — und ein Moment, in dem viele folgenschwere Fehler gemacht werden. Die wichtigste Information vorweg: Sie müssen bei der Polizei nicht erscheinen und Sie müssen keine Aussage machen. Das Aussageverweigerungsrecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist Ihr wichtigstes Recht als Beschuldigter.

Was bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter?

Die Vorladung bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei haben einen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat. Beschuldigter wird man schnell — eine Anzeige eines Dritten, ein Hinweis, eine Kontrollmitteilung genügt. Ein Anfangsverdacht ist keine Verurteilung und kein Beweis für eine Straftat.

Die 5 wichtigsten Regeln nach einer Vorladung

1. Keine Aussage ohne Anwalt. Rufen Sie nicht bei der Polizei an, füllen Sie keinen Anhörungsbogen aus, geben Sie keine „kurze Stellungnahme“ ab. Alles was Sie sagen, wird protokolliert und kann in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden — auch vermeintlich harmlose Angaben.

2. Sie müssen nicht zur Polizei gehen. Es gibt keine Pflicht, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten (anders bei staatsanwaltschaftlicher oder richterlicher Ladung). Erscheinen Sie nicht — das ist Ihr gutes Recht, kein Schuldeingeständnis.

3. Sofort Strafverteidiger beauftragen. Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst wenn die Ermittlungsakte vorliegt, kann beurteilt werden, welche Beweise die Staatsanwaltschaft hat und ob eine Einlassung sinnvoll ist.

4. Nichts vernichten. Löschen Sie keine Chatverläufe, E-Mails oder Dateien. Das kann als Strafvereitelung (§ 258 StGB) eigenständig strafbar sein und verschlechtert Ihre Position erheblich.

5. Ruhe bewahren. Ein Ermittlungsverfahren ist kein Urteil. Rund 50 % aller Ermittlungsverfahren in Deutschland werden eingestellt — viele davon, weil ein Strafverteidiger frühzeitig die richtigen Weichen stellt.

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Häufig wird statt einer Vorladung ein schriftlicher Anhörungsbogen verschickt. Auch hier gilt: Nicht ausfüllen. Der Anhörungsbogen suggeriert, dass eine Stellungnahme erwartet wird — tatsächlich ist sie freiwillig. Viele Beschuldigte schreiben „nur kurz“ ihre Sicht auf und schaffen damit Beweismittel gegen sich selbst. Lassen Sie Ihren Anwalt auf den Anhörungsbogen reagieren — nach Akteneinsicht.

Vorladung als Zeuge — Vorsicht

Manchmal werden Personen zunächst als Zeugen geladen, obwohl sie eigentlich Beschuldigte sind. Das ist ein bekanntes Ermittlungsinstrument: Als Zeuge hat man grundsätzlich eine Aussagepflicht, als Beschuldigter nicht. Wenn Sie den Verdacht haben, dass sich die Ermittlungen eigentlich gegen Sie richten, sollten Sie vor jeder Aussage einen Anwalt konsultieren. Sie haben als Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden (§ 55 StPO).

Was passiert nach der Vorladung?

Ihr Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht und prüft die Beweislage. Danach gibt es drei mögliche Strategien:

  • Einstellung anstreben. Bei dünner Beweislage, geringer Schuld oder Verfahrenshindernissen kann Ihr Anwalt auf eine Einstellung nach §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO hinwirken — ohne Hauptverhandlung, ohne Urteil, ohne Eintrag.
  • Einlassung abgeben. Wenn die Beweislage eine Verteidigung auf Freispruch ermöglicht oder eine kooperative Einlassung zu einem milderen Ergebnis führt, wird eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abgegeben — aber erst nach vollständiger Akteneinsicht und strategischer Vorbereitung.
  • Schweigen. In vielen Fällen ist die beste Strategie, keine Einlassung abzugeben und die Beweislage der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Sofort handeln — aber richtig

Rechtsanwalt Tim Cörper und Rechtsanwalt Jens Ophey stehen Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht sofort zur Verfügung — auch abends und am Wochenende. Die Ersteinschätzung am Telefon ist kostenlos. Je früher Sie einen Strafverteidiger einschalten, desto größer Ihr Handlungsspielraum.

Notfallnummer bei Festnahme oder Durchsuchung: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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