Insolvenzrecht und Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Krefeld

Die Insolvenz des Arbeitgebers stellt Arbeitnehmer und Geschäftsführer gleichermaßen vor komplexe Fragen. Für Unternehmen in der Krise ist das Arbeitsrecht ein zentraler Kostenfaktor und Sanierungshebel — Personalabbau, verkürzte Kündigungsfristen und Betriebsübergänge erfordern die koordinierte Bearbeitung von Insolvenz- und Arbeitsrecht.

Kündigungsfristen in der Insolvenz

§ 113 InsO verkürzt die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren auf maximal drei Monate zum Monatsende — unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen. Diese Sonderregelung gilt erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren. Der Insolvenzverwalter — nicht der Geschäftsführer — ist nach Verfahrenseröffnung kündigungsbefugt.

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer haben für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 SGB III). Das Insolvenzgeld deckt den Nettolohnanspruch und wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden.

Betriebsübergang in der Insolvenz

Wird das Unternehmen oder ein Betriebsteil im Rahmen des Insolvenzverfahrens veräußert, gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über (§ 613a BGB). In der Insolvenz gelten allerdings Besonderheiten: Der Erwerber haftet nicht für Altverbindlichkeiten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BAG, Urteil vom 17.01.1980 — 3 AZR 160/79). Diese erwerberfreundliche Regelung macht Betriebsübernahmen aus der Insolvenz attraktiv — für Arbeitnehmer bedeutet sie aber, dass Altansprüche nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können.

Sozialplan und Interessenausgleich

Auch in der Insolvenz können Betriebsrat und Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich und Sozialplan vereinbaren. Das Volumen des Sozialplans ist allerdings durch § 123 InsO auf maximal zweieinhalb Monatsverdienste je Arbeitnehmer begrenzt. Die Gesamtsumme darf ein Drittel der Teilungsmasse nicht übersteigen.

Geschäftsführerhaftung für Arbeitnehmeransprüche

Für Geschäftsführer ist die Schnittstelle von Insolvenz- und Arbeitsrecht besonders haftungsträchtig. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbar — auch und gerade in der Krise. Lohnsteuer muss nach §§ 34, 69 AO vorrangig abgeführt werden. Zahlungen an Arbeitnehmer nach Eintritt der Insolvenzreife können nach § 15b InsO zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.

Kanzlei an der Schnittstelle

In unserer Kanzlei wird die Schnittstelle Insolvenzrecht und Arbeitsrecht aus einer Hand bedient: Rechtsanwalt Dirk Pauls ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Tim Cörper ergänzt bei parallel laufenden Straf- oder Steuerstrafverfahren (§ 266a StGB, §§ 34/69 AO).

Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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