Täter einer Steuerhinterziehung kann grundsätzlich jedermann sein. Bei einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) kommt jeder als Täter in Betracht, der tatsächlich in der Lage ist, auf die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung der gesetzlich geschuldeten Steuer zum Nachteil des jeweiligen Steuergläubigers einzuwirken. Täter kann danach auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist.
Anders ist dies bei der Tatbegehung in Form der Unterlassungsdelikte (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO). Hierbei handelt es sich um Sonderdelikte, die ein pflichtwidriges Unterlassen erfassen. Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur begehen, wer zur Aufklärung besonders verpflichtet ist. Zum Kreis der möglichen Täter kommen neben dem Steuerpflichtigen insbesondere die in §§ 34, 35 AO genannten Personen in Betracht: gesetzliche Vertreter (insbesondere Vorstände und Geschäftsführer juristischer Personen), Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte. Als Mittäter kommen häufig auch Ehegatten, Steuerberater, Rechtsanwälte und insbesondere der faktische Geschäftsführer in Betracht.
Faktische Geschäftsführer haben nach der aktuellen Rechtsprechung dieselben Handlungspflichten wie ein bestellter Geschäftsführer. Faktischer Geschäftsführer ist, wer ohne förmliche Bestellung oder Eintragung im Handelsregister im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. Die Tatsache, dass daneben eine andere Person als Geschäftsführer bestellt ist, ändert daran grundsätzlich nichts. Erforderlich ist allerdings, dass der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen hat, wobei seiner Geschäftsführung ein Übergewicht oder eine überragende Stellung zukommen muss.
