Anklageschrift erhalten – was tun?

Anklageschrift erhalten – Verteidigung, Strafrecht Krefeld

Kurz & klar: Mit der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren abgeschlossen – jetzt prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob es das Hauptverfahren eröffnet. In dieser Phase kann die Verteidigung noch entlastende Beweisanträge stellen oder auf eine Einstellung hinwirken. Reagieren Sie nicht ohne Verteidiger auf die Anklage.

Eine Anklageschrift bedeutet: Die Staatsanwaltschaft hält eine Verurteilung für wahrscheinlich. Jetzt entscheidet sich, ob und wie die Hauptverhandlung verläuft.

Mit der Anklage endet das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren beginnt. Doch eine Anklage ist noch kein Urteil – im Zwischenverfahren kann die Verteidigung noch erheblichen Einfluss nehmen.

Von der Anklage zum Urteil

Anklageerhebung
Die Staatsanwaltschaft reicht die Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein (§ 170 Abs. 1 StPO).
Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO)
Das Gericht stellt die Anklage zu; die Verteidigung kann Einwendungen erheben und Beweisanträge stellen (§ 201 StPO).
Eröffnungsbeschluss
Das Gericht entscheidet, ob es das Hauptverfahren eröffnet (§ 203) oder die Eröffnung ablehnt (§ 204 StPO).
Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung werden Beweise erhoben und das Urteil gesprochen.

Was bedeutet die Anklage?

Die Anklageschrift bezeichnet die vorgeworfene Tat, die anzuwendenden Strafvorschriften und die Beweismittel. Sie ist die Grundlage des gesamten weiteren Verfahrens – ihre sorgfältige Analyse ist die erste Aufgabe der Verteidigung.

Das Zwischenverfahren – die unterschätzte Chance

Bevor das Gericht über die Eröffnung entscheidet, kann die Verteidigung Einwendungen gegen die Eröffnung erheben und Beweisanträge stellen (§ 201 StPO). Gelingt es, das Gericht von unzureichendem Tatverdacht zu überzeugen, kann es die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen (§ 204 StPO) – das Verfahren endet dann ohne Hauptverhandlung.

Die Rolle des Verteidigers

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Beweislage, deckt Lücken und Verfahrensfehler auf und entwickelt die Verteidigungsstrategie für die Hauptverhandlung. Auch eine Verständigung (Absprache, § 257c StPO) kann je nach Sachlage in Betracht kommen.

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