Strafbefehl erhalten – was tun?

Kurz & klar: Gegen einen Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 410 StPO) – sonst wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Der Einspruch lässt sich auf einzelne Punkte (etwa die Höhe der Strafe) beschränken. Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung – prüfen Sie ihn deshalb genau, bevor die Frist verstreicht.
Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung – und wird rechtskräftig, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Viele unterschätzen den Strafbefehl, weil keine Gerichtsverhandlung stattfindet. Tatsächlich steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gleich und wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Zahlen Sie nicht vorschnell – lassen Sie den Vorwurf prüfen.
Strafbefehl: Ihre Frist im Überblick
Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes, schriftliches Verfahren bei kleineren und mittleren Delikten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt ihn das Gericht ohne mündliche Verhandlung. Möglich sind u. a. Geldstrafe, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis und – unter engen Voraussetzungen – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung.
Einspruch – ganz oder beschränkt
Sie können den Vorwurf insgesamt bestreiten oder den Einspruch auf einzelne Punkte beschränken (z. B. nur auf die Höhe der Tagessätze, § 410 Abs. 2 StPO). Eine Beschränkung kann sinnvoll sein, um nur die Rechtsfolgen zu korrigieren, ohne den gesamten Schuldvorwurf aufzurollen. Der Einspruch kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
Welche Folgen hat ein Strafbefehl?
Ein rechtskräftiger Strafbefehl wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint er erst ab mehr als 90 Tagessätzen bzw. mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe (sofern keine weitere Eintragung besteht). Gerade bei Beamten, Approbationen oder Gewerbeerlaubnissen kann auch ein „kleiner“ Strafbefehl erhebliche Nebenfolgen haben.
Frist versäumt – was nun?
Ist die Zwei-Wochen-Frist unverschuldet versäumt worden, kommt ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) in Betracht. Das muss schnell und sorgfältig begründet werden – hier sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen.
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Stand: Juni 2026
