Kurz & klar: Wer für innergemeinschaftliche Lieferungen keine Zusammenfassenden Meldungen abgibt, verliert die Umsatzsteuerbefreiung – und kann sich nicht dadurch nachträglich straffrei stellen, dass er die Meldungen kurz vor dem Prozess nachreicht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. August 2026 (1 StR 197/26) entschieden; die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung BGHSt vorgesehen. Die rückwirkende Steuerfreiheit wirkt nur bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten.
Worum es ging: Meldungen erst kurz vor der Hauptverhandlung nachgeholt
Der Angeklagte war Vorstand einer Aktiengesellschaft, die mit Getränken handelte und Ware an Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten lieferte. Für die Jahre 2022 bis 2024 gab er weder die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2022 und 2023 noch die Voranmeldungen für die ersten drei Quartale 2024 ab. Ebenso wenig reichte er für die innergemeinschaftlichen Lieferungen die Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) beim Bundeszentralamt für Steuern ein. Nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim wurde dadurch Umsatzsteuer von rund 636.000 Euro verkürzt.
Erst nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens – wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung – holte der Angeklagte die Zusammenfassenden Meldungen nach. Sein Kalkül: Werden die Lieferungen rückwirkend steuerfrei, entfällt die verkürzte Steuer und damit die Strafbarkeit. Das Landgericht folgte dem nicht und verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der 1. Strafsenat hat die Revision verworfen; das Urteil ist rechtskräftig.
Die Zusammenfassende Meldung ist keine Formalie mehr
Lange galt im Umsatzsteuerrecht, geprägt durch die Rechtsprechung des EuGH: Formfehler dürfen die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich nicht kosten, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das hat sich mit den sogenannten Quick Fixes geändert. Seit 2020 knüpft § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG die Befreiung ausdrücklich an die ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung – in Umsetzung von Art. 138 Abs. 1a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Der BGH stellt nun für das Steuerstrafrecht klar: Die rechtzeitige, vollständige und richtige Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist eine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung, keine bloße Verfahrensvorschrift. Er stützt das auf den Wortlaut von Gesetz und Richtlinie, auf deren Entstehungsgeschichte und die Erwägungsgründe des Richtliniengebers sowie auf die Gesetzesbegründung. Eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat nicht für erforderlich, weil die Auslegung keinen vernünftigen Zweifeln unterliege.
Folge für den Fall: Solange die Meldungen fehlten, waren die Lieferungen steuerpflichtig. Mit Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist war die Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vollendet – bei Umsatzsteuer als Anmeldungssteuer genügt bereits die nicht rechtzeitige Festsetzung.
Warum die rückwirkende Steuerfreiheit nicht straffrei macht
Steuerlich hilft das Nachholen durchaus: Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Finanzverwaltung wirkt eine später berichtigte oder nachgeholte Zusammenfassende Meldung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Strafrechtlich bleibt es nach dem BGH aber bei der Verurteilung:
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tatvollendung. § 370 AO ist ein Gefährdungsdelikt. Strafbar ist bereits die durch die verletzte Erklärungspflicht geschaffene Gefahr für das Steueraufkommen – ein endgültiger Steuerschaden ist nicht erforderlich.
- Die Steuerfiktion ändert das tatsächliche Geschehen nicht. Die steuerliche Rückwirkung legt der Besteuerung einen fiktiven Sachverhalt zugrunde. Für die strafrechtliche Bewertung zählt dagegen das historische Geschehen.
- Der Ausweg heißt § 371 AO – und nur er. Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, wann eine vollendete Steuerhinterziehung nachträglich straflos wird: durch eine wirksame Selbstanzeige. Deren strenge Voraussetzungen erfüllt das bloße Nachreichen der Meldungen nicht, erst recht nicht nach Anklageerhebung.
- Die Finanzverwaltung kann keine Straffreiheit verteilen. Beruht die Rückwirkung – wie hier – nur auf einer Verwaltungsanweisung, läge es sonst in der Hand der Finanzbehörden, Steuerpflichtige nachträglich straffrei zu stellen. Das lehnt der Senat ausdrücklich ab.
Ganz umsonst war das Nachholen allerdings nicht: Entfällt oder sinkt die Steuerschuld rückwirkend, ist das ein bestimmender Strafzumessungsgrund. Schafft der Täter die Voraussetzungen der Steuerfreiheit selbst, wertet der BGH das zudem als positives Nachtatverhalten im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hatte dies bereits berücksichtigt.
Was Unternehmer und Beschuldigte daraus mitnehmen sollten
- Zusammenfassende Meldungen pünktlich abgeben. Sie sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern fällig. Fehlt die Meldung, ist die Lieferung nicht steuerfrei – mit allen strafrechtlichen Folgen, wenn zugleich die Umsatzsteuer nicht angemeldet wird.
- Nachholen ist keine Selbstanzeige. Wer Versäumnisse bemerkt, sollte nicht nur die Meldungen nachreichen, sondern prüfen lassen, ob eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist – bevor ein Sperrgrund wie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eintritt.
- Im laufenden Verfahren trotzdem handeln. Auch nach Anklage lohnt es sich, die steuerlichen Voraussetzungen nachträglich herzustellen: Freispruch bringt das nicht, aber es kann das Strafmaß spürbar senken – gerade dort, wo es um die Grenze zur Bewährung geht.
- Bußgeld kommt hinzu. Die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bleibt nach der Gesetzesbegründung als Ordnungswidrigkeit (§ 26a UStG) verfolgbar, auch wenn die Steuerbefreiung steuerlich rückwirkend greift.
Einen anderen Aspekt grenzüberschreitender Umsatzsteuerfälle – die Frage, wer in Ketten mit Briefkastenfirmen überhaupt Täter ist – behandelt unser Beitrag zu BGH 1 StR 190/25.
Vertiefung: Typische Tatvarianten, Ermittlungsmethoden und Verteidigungsansätze erläutert unsere Hauptseite Umsatzsteuerhinterziehung und Umsatzsteuerkriminalität (§ 370 AO). Einen Überblick zu Strafrahmen und Strafmaß bietet die Seite Steuerhinterziehung: Welche Strafe droht?, alle Themen finden Sie im Steuerstrafrecht.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2026 (Az. 1 StR 197/26), veröffentlicht am 22. Oktober 2026; Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2025.
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
