Kurz & klar: Untersuchungshaft wird nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die spätere Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet – das ist die Regel, nicht das Entgegenkommen des Gerichts. Satz 2 erlaubt aber eine ganz oder teilweise Nichtanrechnung, wenn das Verhalten des Verurteilten nach der Tat sie nicht mehr rechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. März 2026 (Az. 6 StR 359/25) eine solche Nichtanrechnung von fünf Monaten Untersuchungshaft bestätigt; die Revision des Angeklagten blieb insoweit ohne Erfolg.

Worum es ging

Das Landgericht Göttingen hatte den Angeklagten, einen früheren Rechtsanwalt, am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte er Spendengelder einer von ihm ins Leben gerufenen gemeinnützigen Gesellschaft in Gründung in Höhe von insgesamt 700.000 Euro für eigene Zwecke verwendet. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen an – und, für die Praxis besonders bedeutsam, dass fünf Monate der erlittenen Untersuchungshaft nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützte Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen. Lediglich der Einziehungsausspruch wurde geringfügig korrigiert. Die Entscheidung, einen Teil der Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hielt der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

§ 51 StGB: Anrechnung ist der gesetzliche Regelfall

Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie dient allein der Sicherung des Verfahrens – typischerweise wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (§§ 112 ff. StPO). Wer in Untersuchungshaft sitzt, erleidet also einen Freiheitsentzug, bevor über seine Schuld überhaupt entschieden ist. Genau deshalb ordnet § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB an, dass diese Zeit auf eine spätere zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angerechnet wird. Das geschieht von Amts wegen, im Verhältnis eins zu eins, und steht nicht im Belieben des Gerichts.

Satz 2 der Vorschrift öffnet davon eine eng begrenzte Ausnahme: Das Gericht kann anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie „im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt“ ist. Der Anknüpfungspunkt ist damit klar umgrenzt: Es geht ausschließlich um das Nachtatverhalten. Weder die Schwere der Tat selbst noch das Maß der Schuld dürfen die Nichtanrechnung tragen – dafür ist die Strafzumessung nach § 46 StGB da, nicht § 51 StGB.

Wo die Grenze verläuft – und was die Pressemitteilung offenlässt

Die amtliche Pressemitteilung teilt nicht mit, welche Umstände das Landgericht im Einzelnen für die Nichtanrechnung herangezogen hat; sie hält nur fest, dass die Anordnung revisionsrechtlich Bestand hatte. Diese Zurückhaltung ist wichtig, denn aus der Entscheidung lässt sich keine pauschale Formel ableiten. Was sich sagen lässt: In Betracht kommen Konstellationen, in denen der Verurteilte die Haft durch sein eigenes Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat.

Aus Verteidigersicht ebenso wichtig ist die Kehrseite: Die schlichte Ausübung von Verfahrensrechten darf eine Nichtanrechnung nicht begründen. Wer schweigt, den Vorwurf bestreitet, Beweisanträge stellt oder Rechtsmittel auschöpft, nimmt wahr, was ihm die Strafprozessordnung zugesteht – und darf dafür nicht mit zusätzlicher Haftzeit belastet werden. Die Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB muss im Urteil tragfähig begründet werden und ist in der Revision angreifbar. Dass sie hier gehalten hat, heißt nicht, dass sie regelmäßig hält.

Was Beschuldigte daraus mitnehmen sollten

Erstens: Fünf Monate sind kein Randdetail. Sie entscheiden darüber, wann eine Reststrafenaussetzung in den Blick kommt und wie lange tatsächlich vollstreckt wird. Eine Nichtanrechnung steht aber oft unscheinbar im Tenor und geht neben Schuldspruch und Strafmaß unter. Wer ein Urteil prüfen lässt, sollte diesen Punkt ausdrücklich mitprüfen lassen.

Zweitens: Die Weichen werden früh gestellt. Verteidigung in der Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) – Haftprüfung, Haftbeschwerde, Antrag auf Außervollzugsetzung – verkürzt nicht nur die Haftzeit selbst, sondern verhindert auch, dass später über deren Anrechnung gestritten werden muss. Diese Seite ist die Hauptseite zum Thema und vertieft Voraussetzungen, Fristen und Verteidigungsansätze.

Drittens: Der Vorwurf im Ausgangsfall zeigt, wie schnell treuhänderisch gehaltenes Geld strafrechtlich relevant wird. Wer fremdes Vermögen betreut – als Organ, Verwalter oder Berufsträger –, unterliegt einer Vermögensbetreuungspflicht; ihre Verletzung führt in den Anwendungsbereich der Untreue (§ 266 StGB). Zweckgebundene Mittel wie Spenden sind dabei besonders heikel, weil die Zweckbindung den Pflichtenkreis unmittelbar absteckt. Wie sich ein solches Verfahren von der ersten Vorladung bis zur Revision entwickelt, zeigt unsere Übersicht zum Ablauf eines Strafverfahrens.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 152/2026 des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2026 (Beschluss vom 17. März 2026 – 6 StR 359/25; Vorinstanz: Landgericht Göttingen, Urteil vom 24. April 2025 – 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23)).

Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Tim Cörper
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld