Kurz & klar: Der Bundesgerichtshof hat am 6. August 2026 (Az. 2 StR 760/25) den Antrag einer Angeklagten abgelehnt, ihr im laufenden Revisionsverfahren eine andere Pflichtverteidigerin beizuordnen. Der vereinfachte Weg des § 143a Abs. 3 StPO griff nicht, weil sie den gewünschten neuen Verteidiger nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist benannt hatte. Und der Vorwurf, es habe zu wenig Kommunikation gegeben, genügte dem Senat nicht als Beleg für ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis (§ 143a Abs. 2 StPO). Wer seinen Pflichtverteidiger wechseln will, muss also Fristen und Gründe im Griff haben.
Worum es in dem Fall ging
Das Landgericht Gera hatte die Angeklagte am 16. Juni 2025 wegen Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; zusätzlich ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.997 Euro an (§§ 73, 73c StGB).
Ihre Pflichtverteidigerin legte form- und fristgerecht Revision ein und begründete das Rechtsmittel umfangreich – sowohl mit der Verfahrens- als auch mit der Sachrüge. Erst danach, nachdem die Akten beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, beantragte die Angeklagte, ihre Pflichtverteidigerin zu entpflichten und ihr stattdessen einen anderen Anwalt beizuordnen.
Ihre Begründung: Es habe zu wenig und zu unregelmäßige Kommunikation gegeben, eine inhaltliche Abstimmung über die Verteidigungsstrategie sei ausgeblieben; ihre Interessen würden deshalb nicht mit der gebotenen Sorgfalt vertreten. Die Verteidigerin hielt dem entgegen, im Revisionsverfahren bestehe derzeit kein anwaltlicher Handlungs- und Beratungsbedarf, weil die Sache beim Bundesgerichtshof anhängig sei; den nicht näher konkretisierten Vorwürfen lasse sich weder eine Pflichtverletzung noch eine Zerrüttung entnehmen.
§ 143a StPO: drei Wege zum Verteidigerwechsel – und drei Fristen
Die Vorstellung „einmal Pflichtverteidiger, immer Pflichtverteidiger“ ist falsch. Das Gesetz kennt seit der Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung mehrere Wege, und sie unterscheiden sich vor allem in ihren Fristen:
- § 143a Abs. 1 StPO – der Wahlverteidiger: Wählt der Beschuldigte einen anderen Verteidiger und nimmt dieser das Mandat an, ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben. Ausnahmen gelten unter anderem dann, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegt und seinerseits die Beiordnung beantragt.
- § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO – die Drei-Wochen-Frist am Anfang: Wurde ein anderer als der vom Beschuldigten bezeichnete Anwalt beigeordnet oder blieb ihm für die Auswahl nur eine kurze Frist, kann er binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellung einen konkret benannten anderen Verteidiger verlangen.
- § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO – die Zerrüttung: Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet, ist zu wechseln. Diese Variante ist an keine Frist gebunden – dafür an eine hohe Darlegungshürde.
- § 143a Abs. 3 StPO – die Woche im Revisionsverfahren: Für die Revisionsinstanz gibt es einen vereinfachten Wechsel ohne Zerrüttungsnachweis. Voraussetzung: Der Beschuldigte beantragt ihn spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist, er bezeichnet den neuen Verteidiger, und dessen Bestellung steht kein wichtiger Grund entgegen. Der Antrag ist dabei bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird – also beim Landgericht, nicht beim Bundesgerichtshof.
Vorgelagert ist die wichtigste Weiche überhaupt: Nach § 142 Abs. 5 StPO muss dem Beschuldigten vor der Bestellung Gelegenheit gegeben werden, selbst einen Verteidiger zu bezeichnen – und dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Wer diese Gelegenheit ungenutzt lässt, bekommt einen Anwalt aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer zugewiesen (§ 142 Abs. 6 StPO).
Warum der Antrag scheiterte
Der Senat prüfte beide in Betracht kommenden Wege und verneinte beide.
§ 143a Abs. 3 StPO griff nicht, weil die Angeklagte den neu zu bestellenden Verteidiger nicht innerhalb der Wochenfrist bezeichnet hatte. Das ist der praktisch entscheidende Punkt: Der komfortable Weg – Wechsel ohne Begründung, allein auf Wunsch – steht nur ganz am Anfang des Revisionsverfahrens offen. Wer erst reagiert, wenn die Revisionsbegründung längst geschrieben und die Akte in Karlsruhe ist, hat dieses Fenster verpasst.
§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO griff ebenfalls nicht. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses war nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft gemacht; die Angeklagte sei, so der Beschluss, „durch ihre Pflichtverteidigerin ordnungsgemäß verteidigt“. Auch ein sonstiger Grund, der einer angemessenen Verteidigung entgegenstünde, sei nicht ersichtlich.
Aus Verteidigersicht ist die Linie nachvollziehbar: Der Vorwurf lautete im Kern, es werde zu wenig kommuniziert – und zwar in einer Verfahrensphase, in der die Revision bereits form- und fristgerecht eingelegt und umfassend begründet war. Ein still gewordener Verfahrensabschnitt ist für sich genommen kein Beleg für Zerrüttung. Verlangt wird mehr: konkrete, glaubhaft gemachte Tatsachen, die zeigen, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit endgültig nicht mehr möglich ist. Pauschale Unzufriedenheit oder ein anderes Bauchgefühl zur Strategie reichen nicht.
Was Beschuldigte daraus mitnehmen sollten
1. Die erste Bestellung ist die wichtigste Entscheidung. Das Vorschlagsrecht aus § 142 Abs. 5 StPO ist kein Formular-Detail, sondern die einfachste Gelegenheit, den Verteidiger des eigenen Vertrauens zu bekommen. Wer hier schweigt, muss später Fristen wahren oder Zerrüttung beweisen. Mehr dazu auf unserer Hauptseite Verteidiger im Ermittlungsverfahren – Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger (§ 140 StPO).
2. Im Revisionsverfahren zählt die Woche. Wer nach dem Urteil den Verteidiger wechseln will, sollte das nicht aufschieben: Antrag binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist, mit namentlicher Benennung des neuen Verteidigers, gestellt beim Gericht der Vorinstanz. Wie die Verfahrensphasen bis zur Revision zusammenhängen, erklären wir unter Ablauf eines Strafverfahrens in Deutschland.
3. „Zerrüttung“ will belegt sein. Wer sich auf § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO stützt, sollte konkret vortragen: welche Anfragen wann unbeantwortet blieben, welche Termine ausfielen, welche Absprachen nicht eingehalten wurden. Ein Satz über mangelndes Vertrauen trägt den Antrag nicht.
4. Der Weg über den Wahlverteidiger bleibt immer offen. Nach § 143a Abs. 1 StPO endet die Pflichtverteidigerbestellung, wenn ein gewählter Verteidiger das Mandat annimmt. Das kostet zunächst eigenes Geld – welche Modelle es gibt und wer am Ende zahlt, steht unter Was kostet ein Strafverteidiger?. Gegen Entscheidungen der Instanzgerichte über den Verteidigerwechsel ist übrigens die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 143a Abs. 4 StPO).
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2026 – 2 StR 760/25 (Volltext auf bundesgerichtshof.de, veröffentlicht am 13. August 2026; Vorinstanz: Landgericht Gera, 16.06.2025 – 7 KLs 120 Js 1978/23 jug).
Eingeordnet von Tim Cörper, Fachanwalt für Strafrecht · Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Quelle wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
