Gewaltdelikte – schwerwiegende Vorwürfe erfordern fundierte Verteidigung
Gewaltdelikte gehören zu den Vorwürfen, die von Staatsanwaltschaften und Gerichten besonders ernst genommen werden. Wer einer Körperverletzung, eines Raubes oder einer schweren Nötigung beschuldigt wird, muss mit harten Konsequenzen rechnen – bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen ohne Bewährung.
Gleichzeitig gibt es gerade bei Gewaltdelikten häufig erheblichen Verteidigungsspielraum. Als Fachanwälte für Strafrecht in Krefeld wissen wir: Die Wahrheit liegt oft zwischen den Darstellungen der Beteiligten.
Körperverletzung – Die Abstufungen im Überblick
Das Strafgesetzbuch kennt verschiedene Formen der Körperverletzung mit sehr unterschiedlichen Strafrahmen:
Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB)
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Ein Antragsdelikt – der Geschädigte muss Strafantrag stellen. In der Praxis werden viele Verfahren wegen einfacher Körperverletzung eingestellt, insbesondere wenn es sich um wechselseitige Auseinandersetzungen handelt und ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat.
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor bei:
- Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (bereits ein Schuh kann genügen)
- Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
- Hinterlistigem Überfall
- Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Praxisproblem: Die Ermittlungsbehörden neigen dazu, vorschnell eine gefährliche Körperverletzung anzunehmen. Ein Faustschlag, der dazu führt, dass das Opfer mit dem Kopf auf den Boden aufschlägt, wird regelmäßig als „lebensgefährdende Behandlung“ eingestuft – selbst wenn das Opfer keine schwerwiegenden Verletzungen erlitt.
Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren. Liegt vor, wenn die Körperverletzung den Verlust eines Auges, des Gehörs, eines wichtigen Körperglieds oder eine dauernde Entstellung zur Folge hat.
Notwehr – das stärkste Verteidigungsargument
Bei Gewaltdelikten stellt sich regelmäßig die Frage der Notwehr (§ 32 StGB). Wer sich gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt, handelt nicht rechtswidrig – und ist straffrei. In der Praxis ist Notwehr einer der wirksamsten Verteidigungsansätze.
Entscheidend ist:
- Lag ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor?
- War die Verteidigungshandlung erforderlich – also das mildeste verfügbare Mittel?
- Bestand ein Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung (Gebotenheit)?
Wichtig: Auch eine sogenannte Notwehrprovokation schließt die Notwehr nicht vollständig aus, schränkt aber die zulässigen Verteidigungsmittel ein. Hier kommt es auf die Einzelheiten des Falls an.
Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
Der Raub ist ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Bei schwerem Raub (§ 250 StGB) – etwa unter Verwendung einer Waffe – liegt die Mindeststrafe bei 3 Jahren, bei Raub mit Todesfolge bei 10 Jahren.
Verteidigungsansätze beim Raub:
- Abgrenzung zum Diebstahl: Wurde tatsächlich Gewalt angewandt oder angedroht, oder handelt es sich um einen Diebstahl ohne Nötigungselement?
- Intensität der Gewalt: Nicht jedes Wegnehmen unter Kraftaufwand ist ein Raub im rechtlichen Sinne.
- Identifizierung: Gerade bei Raubüberfällen durch Unbekannte ist die Täteridentifizierung oft problematisch.
Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB)
Die Nötigung wird häufig im Kontext von Nachbarschaftsstreitigkeiten, Konflikten am Arbeitsplatz oder im Straßenverkehr (Nötigung durch Drängeln) verfolgt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Die Bedrohung – insbesondere mit einem Verbrechen – ist seit der Verschärfung 2021 mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren strafbar. Bereits eine mündliche Drohung kann genügen.
Täter-Opfer-Ausgleich – der Schlüssel zur Strafmilderung
Bei Gewaltdelikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB die Strafe erheblich mildern oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung führen. Voraussetzung ist eine ernsthafte Bemühung um Wiedergutmachung – idealerweise verbunden mit einer Schmerzensgeldzahlung und einer Entschuldigung.
Wir bereiten den Täter-Opfer-Ausgleich für unsere Mandanten professionell vor und begleiten den gesamten Prozess.
Ihr Strafverteidiger bei Gewaltdelikten
Bei Gewaltdelikten kommt es auf schnelles Handeln an. Rechtsanwalt Tim Cörper und das Team von Pauls Cörper Rechtsanwälte sind rund um die Uhr für Sie erreichbar.
24h-Notfallnummer: 0160 1210616
Kanzlei: 02151 5698000
