Vermögensdelikte – ein weites Feld mit ernsten Konsequenzen

Vermögensdelikte bilden einen der größten Bereiche des Strafrechts. Ob Betrug, Untreue, Diebstahl oder Unterschlagung – die Bandbreite reicht vom Ladendiebstahl bis zum millionenschweren Anlagebetrug. Eines haben alle Fälle gemeinsam: Schon bei vergleichsweise geringen Schadenssummen drohen empfindliche Strafen, wenn erschwerende Umstände hinzukommen.

Betrug (§ 263 StGB) – Das häufigste Vermögensdelikt

Betrug setzt eine Täuschung voraus, durch die beim Opfer ein Irrtum erregt und eine Vermögensverfügung veranlasst wird. Was einfach klingt, ist in der Praxis hochkomplex – und bietet zahlreiche Verteidigungsansätze.

Typische Fallkonstellationen:

  • Warenbetrug: Bestellung von Waren ohne Zahlungsabsicht – oder wurde die Rechnung nur vergessen?
  • Leistungsbetrug: Falsche Angaben gegenüber Versicherungen, Behörden oder Vertragspartnern
  • Anlagebetrug: Vorspiegelung falscher Renditeversprechen bei Geldanlagen
  • Sozialleistungsbetrug: Falsche Angaben beim Jobcenter oder der Krankenkasse
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB): Falsche Angaben bei der Beantragung staatlicher Fördermittel – ein Delikt, das seit den Corona-Hilfen massiv an Bedeutung gewonnen hat

Der Strafrahmen:

Der einfache Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Betrug (§ 263 Abs. 3 und 5 StGB) steigt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Gewerbsmäßigkeit wird von den Ermittlungsbehörden schnell angenommen – bereits bei zwei oder drei gleichartigen Taten.

Verteidigungsansätze beim Betrug:

  • Fehlender Vorsatz: Wusste der Beschuldigte tatsächlich, dass seine Angaben falsch waren?
  • Fehlende Täuschung: Nicht jede Unwahrheit ist eine strafrechtlich relevante Täuschung.
  • Kein Vermögensschaden: Wenn dem Geschädigten eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist, fehlt es am Schaden.
  • Schadenswiedergutmachung: Die zeitnahe Rückzahlung kann sich erheblich strafmildernd auswirken und unter Umständen eine Verfahrenseinstellung ermöglichen.

Untreue (§ 266 StGB) – Der Vertrauensbruch

Untreue ist ein typisches Delikt aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Bestraft wird, wer eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht.

Praxisbeispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH, der Firmengeld für private Zwecke verwendet. Oder der Vereinskassenwart, der die Vereinskasse für eigene Ausgaben nutzt.

Die Abgrenzung zwischen strafbarer Untreue und bloßer unternehmerischer Fehlentscheidung ist in der Praxis oft fließend. Hier liegt ein wesentlicher Ansatzpunkt der Verteidigung.

Diebstahl (§ 242 StGB) und seine Qualifikationen

Vom Ladendiebstahl bis zum Wohnungseinbruchdiebstahl – der Diebstahl gehört zu den am häufigsten verfolgten Vermögensdelikten. Der einfache Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Besonders schwere Fälle:

  • Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB): Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren – eine Einstellung kommt hier kaum in Betracht
  • Gewerbsmäßiger Diebstahl: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 10 Jahren
  • Bandendiebstahl: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren

Verteidigungsansatz beim Ladendiebstahl: Bei geringwertigen Sachen (bis ca. 50 Euro) wird der Diebstahl nur auf Antrag verfolgt. Stellt der Geschädigte keinen Strafantrag, kann das Verfahren eingestellt werden. Zudem kann bei Ersttätern häufig eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht werden.

Vermögensabschöpfung – die oft unterschätzte Gefahr

Seit der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 ordnen die Gerichte verstärkt die Einziehung von Taterträgen an. Das bedeutet: Neben der Strafe wird das durch die Tat Erlangte eingezogen – und zwar der Bruttobetrag, nicht nur der Gewinn. Bei Betrugsserien können dadurch schnell sechsstellige Beträge zusammenkommen.

Eine frühzeitige Verteidigung muss daher auch die drohende Vermögensabschöpfung im Blick haben und – soweit möglich – die Schadensberechnung der Ermittlungsbehörden kritisch hinterfragen.

Ihr Strafverteidiger bei Vermögensdelikten

Rechtsanwalt Tim Cörper und das Team von Pauls Cörper Rechtsanwälte verteidigen Sie engagiert und kompetent bei allen Vermögensdelikten. Frühzeitige Mandatierung ist entscheidend – insbesondere um eine Vermögensabschöpfung zu begrenzen und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

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