Verkehrsstrafrecht – wenn aus einem Verkehrsverstoß eine Straftat wird

Nicht jeder Verstoß im Straßenverkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Sobald die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist, drohen empfindliche Konsequenzen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg. Als Fachanwälte für Straßenverkehrsdelikte verteidigen wir Sie in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Der Klassiker im Verkehrsstrafrecht. Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit – eine Widerlegung ist nicht möglich. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor, die durch Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Unfall) nachgewiesen werden muss.

Was viele nicht wissen:

  • Auch das Führen eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss ist strafbar.
  • Die Fahrradfahrt mit über 1,6 Promille kann zur MPU-Anordnung führen – und damit den Autoführerschein gefährden.
  • Der „Nachtrunk“ – also die Behauptung, erst nach der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben – ist ein anerkannter Verteidigungsansatz, muss aber glaubhaft dargelegt werden.
  • Drogenfahrten werden ähnlich behandelt. Auch hier ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, daneben droht ein Bußgeld nach § 24a StVG.

Strafen bei Trunkenheitsfahrten:

Für Ersttäter ohne Unfall wird regelmäßig eine Geldstrafe von 30-50 Tagessätzen verhängt. Dazu kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis für in der Regel 9-12 Monate. Bei Wiederholungstätern oder Unfällen steigt das Strafmaß erheblich.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – „Unfallflucht“ (§ 142 StGB)

Die sogenannte Unfallflucht ist einer der häufigsten Delikte im Verkehrsstrafrecht. Viele Beschuldigte wissen gar nicht, dass sie sich strafbar gemacht haben – etwa beim Anfahren eines geparkten Fahrzeugs ohne Hinterlassen einer Nachricht.

Wann liegt Unfallflucht vor?

Tatbestandlich erforderlich ist, dass der Unfallbeteiligte sich vom Unfallort entfernt, ohne zuvor:

  • dem Geschädigten seine Personalien mitgeteilt zu haben, oder
  • eine angemessene Zeit gewartet zu haben (die Rechtsprechung geht von mindestens 15-30 Minuten aus), oder
  • die Feststellungen nachträglich unverzüglich ermöglicht zu haben.

Verteidigungsansätze:

  • Unfall nicht bemerkt: Gerade bei leichten Berührungen oder lauter Musik im Fahrzeug kann der Vorsatz fehlen.
  • Nachträgliche Meldung: Wer sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet, kann bei einem Sachschaden unter 1.300 Euro von einer Strafmilderung nach § 142 Abs. 4 StGB profitieren.
  • Fehlende Unfallbeteiligung: War der Schaden bereits vorhanden? Gibt es Zeugen?

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, macht sich strafbar. Das gilt auch für Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder deren ausländischer Führerschein in Deutschland nicht anerkannt wird.

Achtung: Auch der Fahrzeughalter, der die Fahrt zulässt oder anordnet, macht sich strafbar.

Strafrahmen:

  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
  • Zusätzlich: Verlängerung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
  • Bei Wiederholung: erheblich höheres Strafmaß bis hin zur Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Seit der Verschärfung durch den Gesetzgeber 2017 werden illegale Straßenrennen hart bestraft – bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, wenn dabei ein Mensch zu Tode kommt. Aber auch unterhalb dieser Schwelle drohen empfindliche Strafen: Bereits die Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden.

Die Strafverteidigung setzt hier häufig bei der Frage an, ob tatsächlich ein „Rennen“ im Sinne des Gesetzes vorlag oder ob es sich um eine – wenn auch überhöhte – einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung handelte.

Die Fahrerlaubnis retten – was wir für Sie tun können

Für viele unserer Mandanten ist der drohende Verlust der Fahrerlaubnis die schwerwiegendste Konsequenz – schwerer als die Geldstrafe selbst. Wer beruflich auf das Auto angewiesen ist, dem droht bei Entzug der Fahrerlaubnis schnell der Verlust des Arbeitsplatzes.

Unsere Verteidigungsstrategie zielt daher immer auch darauf ab, die Sperrfrist so kurz wie möglich zu halten oder – wenn möglich – die Entziehung ganz zu verhindern. Dafür nutzen wir unter anderem:

  • Teilnahme an verkehrspsychologischen Kursen während des laufenden Verfahrens
  • Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der Fahrerlaubnis
  • Anrechnung der vorläufigen Entziehung auf die Sperrfrist

Rechtsanwalt Marc Schläger und das Team von Pauls Cörper Rechtsanwälte stehen Ihnen in allen Fragen des Verkehrsstrafrechts zur Seite.

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