Kurz & klar: Wer sich unmittelbar nach einer Kündigung krankschreiben lässt – vor allem passgenau für die Kündigungsfrist –, riskiert den Verlust der Entgeltfortzahlung. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.08.2024, Az. 5 AZR 248/23) hat entschieden, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein kann; die Arbeitsunfähigkeit muss dann anders bewiesen werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 248/23 entschieden, dass eine zeitlich auffällige Krankschreibung nach Eigenkündigung den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt – wenn es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit anders zu beweisen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis am 5. Mai 2022 durch Eigenkündigung zum 15. Juni 2022 beendet. Direkt am Folgetag legte sie eine Krankschreibung vor, der vier weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen folgten – lückenlos bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, da er den Verdacht eines missbräuchlichen Krankmeldens äußerte.

Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein und wies die Revision der Klägerin zurück. Es sah den Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen als erschüttert an – insbesondere wegen folgender Umstände:

  • Die Krankschreibung erfolgte unmittelbar nach Kündigungsentschluss der Klägerin.

  • Die Arbeitsunfähigkeit war exakt auf die Dauer der Kündigungsfrist abgestimmt.

  • Die Klägerin bat bereits im Kündigungsschreiben um die Zusendung ihrer Arbeitspapiere und deutete damit an, nicht mehr zur Arbeit zurückkehren zu wollen.

  • Der behandelnde Arzt konnte im Rahmen der Beweisaufnahme die Arbeitsunfähigkeit nicht sicher bestätigen.

Das BAG stellte klar: Eine auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit kann den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern. In einem solchen Fall trägt der Arbeitnehmer erneut die Beweislast für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit – und kann im Zweifel leer ausgehen.

Praktische Relevanz

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Beweisführung im Entgeltfortzahlungsprozess:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behalten grundsätzlich ihren hohen Beweiswert.

  • Dieser Beweiswert kann jedoch erschüttert werden – etwa durch Auffälligkeiten in zeitlicher Nähe zur Kündigung.

  • Gelingt dem Arbeitnehmer danach kein weiterer Nachweis der Erkrankung (z. B. durch Zeugenaussagen oder ärztliche Erläuterungen), besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, eine AU-Bescheinigung in jedem Fall hinzunehmen – sie dürfen kritische Umstände hinterfragen.

Fachliche Beratung im Arbeitsrecht

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Häufige Fragen: Krankschreibung nach Kündigung

Bekomme ich noch Lohn, wenn ich mich direkt nach der Kündigung krankschreiben lasse?

Nicht automatisch. Fällt die Krankschreibung zeitlich auffällig mit der Kündigung zusammen – etwa passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist –, kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein. Dann entfällt die Entgeltfortzahlung, sofern Sie Ihre tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig beweisen (BAG, Urteil vom 21.08.2024, Az. 5 AZR 248/23).

Wann ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert?

Wenn ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung bestehen. Das BAG sieht solche Zweifel insbesondere dann, wenn die Krankschreibung zeitlich genau die Kündigungsfrist abdeckt. Die Bescheinigung verliert dann ihre Indizwirkung, und der Arbeitnehmer muss die Arbeitsunfähigkeit anders nachweisen.

Wie kann ich meine Arbeitsunfähigkeit trotzdem beweisen?

Etwa durch eine konkrete Schilderung der Erkrankung und durch die Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeuge, der von der Schweigepflicht zu entbinden ist. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung erhöht die Erfolgsaussichten.

Gilt das auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

Die Entscheidung betraf eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerin. Maßgeblich ist das auffällige zeitliche Zusammenfallen von Krankschreibung und Vertragsende; ob der Beweiswert erschüttert ist, beurteilt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.

Dirk Pauls
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht
Pauls Cörper Rechtsanwälte PartGmbB, Krefeld