Nach § 370 AO macht sich der Steuerhinterziehung strafbar, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Als strafrechtlich relevante Handlung kommt jedes willensgetragene menschliche Verhalten als positives Tun oder passives Unterlassen in Betracht.

§ 370 Abs. 1 Nr. 1–3 AO enthält verschiedene gleichwertige Begehungsformen der Steuerhinterziehung: die Begehung durch aktives Tun — also das Abgeben einer falschen Steuererklärung — oder durch passives Unterlassen, also entweder das Nichtabgeben einer Steuererklärung trotz bestehender Verpflichtung oder das Verschweigen einzelner Einnahmearten.

Auch Berater, Angestellte und Steuerbeamte können für eine Teilnahmehandlung und damit für die Mitwirkung bei der Steuerhinterziehung eines Dritten infrage kommen, wenn sie eigene strafrelevante Handlungen vornehmen oder pflichtwidrig unterlassen.

Tatsachen im Sinne von § 370 AO sind konkrete Geschehnisse und Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Rechtsauffassungen und Vermutungen sind keine Tatsachen und entsprechend kenntlich zu machen. Wegen der Formalisierung der Steuererklärungen (§ 150 Abs. 1 AO) erschöpfen sich die Angaben gegenüber dem Finanzamt regelmäßig in der Wiedergabe quantifizierter Beträge ohne Sachverhaltsschilderung. Das Ausfüllen mit diesen Werten ist das Ergebnis einer steuerrechtlichen Beurteilung des entsprechenden Sachverhalts, in die auch eine Rechtsauffassung einfließt. Dabei ist auf den Empfängerhorizont der Finanzverwaltung abzustellen — Tatsachen dürfen nicht verschwiegen werden, nur weil der Steuerpflichtige meint, dass diese keine steuerliche Auswirkung haben. Empfehlenswert ist es, den Sachverhalt und die vorgenommene rechtliche Würdigung offen und transparent mitzuteilen, da damit die Annahme einer Täuschung seitens der Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres möglich ist.