Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Rechtsanwalt für § 266a StGB in Krefeld

Die Nichtabführung von Sozialabgaben gem. § 266a StGB ist ein klassisches Unternehmerdelikt. Gerade bei Unternehmen in der Krise ist es oft so, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt. Manchmal geschieht dies sogar in Absprache und im Einverständnis mit dem jeweiligen Arbeitnehmer – gleichwohl führt dies im Regelfall zur Eröffnung des Tatbestands des § 266a StGB.

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist der Arbeitgeber Schuldner des zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Je nach Beitragsfälligkeit sind die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Strafbar machen kann sich lediglich der Arbeitgeber – als Arbeitgeber gilt auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH.

Die Auswirkungen sind indes oftmals immens: Die Entdeckung der Taten erfolgt oftmals erst mehrere Jahre später, und die Schadenshöhen gehen – gerade bei größeren Unternehmen – oftmals in die Millionen. Die Nichtabführung führt im Regelfall zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers, was regelmäßig zu existenziellen Fragestellungen führt.

Der Gesetzgeber hat die Strafandrohung stetig verschärft. Wer aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beträge vorenthält, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. Das große Ausmaß beginnt ab 50.000 € – was in der Praxis sehr schnell erreicht ist.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht bei allen Fragen zu § 266a StGB in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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