Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Rechtsanwalt für Subventionsbetrug in Krefeld
Der Zweck des § 264 StGB liegt darin, die Erschleichung öffentlicher Förderung unter Strafe zu stellen. Der Subventionsbetrug ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – im Gegensatz zum Betrug ist kein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden erforderlich.
Tathandlung ist das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. In der Variante des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt es, dass die Subvention entgegen den Verwendungsbeschränkungen eingesetzt wird.
Aktuell kommt diesem Tatbestand besondere Bedeutung im Zusammenhang mit Corona-Subventionen zu. Die Gerichte befassten sich vielfach mit Überbrückungshilfen und Sofortmaßnahmen. Der Staat verfolgt diese Fälle kontinuierlich – nicht zuletzt weil es sich um Steuergelder handelt.
Der Strafrahmen beträgt im Grundfall bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei grobem Eigennutz oder gefälschten Belegen – drohen sechs Monate bis zehn Jahre.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht bei allen Fragen zu Subventionsbetrug in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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