Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung in Krefeld

Die Strafbarkeit des Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht ist in § 15a InsO geregelt. Diese Strafnorm sieht für vorsätzliches Verhalten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; für fahrlässiges Verhalten bis zu einem Jahr.

Nach § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer einen notwendigen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Voraussetzung ist der objektive Eintritt eines Insolvenzgrundes – also drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Insolvenzverschleppung ist ein Sonderdelikt gegen amtierende Organmitglieder, faktische Geschäftsführer, Strohmänner und Liquidatoren.

Wichtig: Nach § 15a Abs. 1 InsO ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Innerhalb dieser Frist hat der Verpflichtete zu prüfen, ob eine Sanierung möglich ist.

Die Auswirkungen eines Verstoßes sind oftmals unkalkulierbar. Die strafrechtlich sanktionierte Verfehlung schlägt auch zivilrechtlich durch und führt zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht bei allen Fragen zu Insolvenzverschleppung in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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