Bankrott (§ 283 StGB)

Rechtsanwalt für Bankrott in Krefeld

Im Rahmen der Bankrott-Strafbarkeit werden Handlungsweisen des Schuldners unter Strafe gestellt, durch die dieser die Insolvenzmasse schmälert (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Teile des Vermögens beeinträchtigt (Nr. 2), durch unwirtschaftliche Geschäfte verliert (Nr. 3) oder nicht bestehende Rechte anderer an der Masse behauptet (Nr. 4).

Voraussetzung für § 283 StGB ist immer, dass der Schuldner die Tathandlung bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vornimmt. Ausgenommen sind Buchführungs- und Bilanzdelikte des § 283b StGB – diese sind unabhängig von einer Krise strafbar.

Weitere Voraussetzung nach § 283 Abs. 6 StGB: Zahlungseinstellung, eröffnetes Insolvenzverfahren oder Abweisung mangels Masse. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Von größter Bedeutung ist auch die Vermögensabschöpfung: Dem Beschuldigten wird der vermeintliche Vermögensvorteil durch staatliche Vollstreckungsmaßnahmen entzogen.

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