Untreue (§ 266 StGB)
Rechtsanwalt für Untreue in Krefeld
Die Untreue gemäß § 266 StGB schützt das Vermögen einer Person, der gegenüber der Täter eine Betreuungspflicht hat. Das Gesetz kennt zwei Tatbestandsvarianten: den Missbrauchstatbestand und den Treubruchtatbestand.
Beim Missbrauchstatbestand missbraucht der Täter eine ihm eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis. Beim Treubruchtatbestand verletzt er eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. In beiden Fällen muss ein Vermögensnachteil beim Geschäftsherrn eintreten.
Untreue ist insbesondere bei Geschäftsführern, Vorständen, Rechtsanwälten, Steuerberatern und anderen Personen mit Treuepflichten relevant. Die Norm ist bewusst weit gefasst und wird daher in der Praxis sehr extensiv angewendet – was sie für die Verteidigung besonders herausfordernd macht.
Die Strafandrohung beträgt im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Begehung oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes – drohen sechs Monate bis zu zehn Jahre.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Untreue in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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