Hehlerei (§ 259 StGB)

Rechtsanwalt für Hehlerei in Krefeld

Hehlerei gemäß § 259 StGB liegt vor, wenn jemand eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft – und dabei in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern.

Voraussetzung ist stets eine taugliche Vortat – typischerweise Diebstahl, Raub oder Betrug. Der Hehler muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass die Sache aus einer solchen Tat stammt. Fehlendes Wissen um die Vortat schließt den Vorsatz aus.

Die gewerbsmäßige Hehlerei gemäß § 260 StGB und die bandenmäßige Hehlerei gemäß § 260a StGB sehen deutlich erhöhte Strafrahmen vor. Gewerbsmäßige Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Im Grundfall beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für die Verteidigung sind insbesondere die Frage der Kenntnis von der Vortat und die Abgrenzung zur Datenhehlerei (§ 202d StGB) bei digitalen Gütern relevant.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Hehlerei in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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