Erpressung & Nötigung (§§ 253, 240 StGB)
Rechtsanwalt für Erpressung und Nötigung in Krefeld
Kurz & klar: Nötigung (§ 240 StGB, bis zu drei Jahre) und Erpressung (§ 253 StGB, bis zu fünf Jahre) liegen oft nahe beieinander – mit Gewalt geht der Übergang zur räuberischen Erpressung (§ 255 StGB, Mindeststrafe ein Jahr) fließend. Entscheidend sind Verwerflichkeit des Mittels und Bereicherungsabsicht. Die genaue Einordnung entscheidet über das Strafmaß.
Nötigung und Erpressung liegen oft näher beieinander, als Betroffene vermuten – und der Übergang zur räuberischen Erpressung mit ihrer hohen Mindeststrafe ist fließend. Entscheidend sind die eingesetzten Mittel und ihre Bewertung. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen, ob die strengen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Tatbestand: Nötigung (§ 240 StGB)
Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich nach § 240 StGB strafbar. Eine Besonderheit ist die Verwerflichkeitsklausel: Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Verbindung von Mittel und Zweck als verwerflich anzusehen ist. Diese Wertung eröffnet erheblichen Verteidigungsspielraum.
Tatbestand: Erpressung (§ 253 StGB)
Die Erpressung ist eine qualifizierte Nötigung mit Vermögensbezug: Hinzu treten ein Vermögensnachteil des Genötigten und die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Wird die Nötigung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, liegt eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor – die wie ein Raub mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft wird.
Strafrahmen
Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, die Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen sowie bei der räuberischen Erpressung steigt der Rahmen deutlich an. Bereits der Versuch ist jeweils strafbar.
Typische Konstellationen
Vorwürfe entstehen etwa bei Streitigkeiten unter Bekannten, bei der Eintreibung vermeintlich offener Forderungen, bei Drohungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung kompromittierender Inhalte oder bei Auseinandersetzungen im Straßenverkehr. Häufig ist die rechtliche Bewertung von Drohung und Verwerflichkeit umstritten.
Verteidigungsansätze
Wir prüfen die Merkmale im Einzelnen und besonders die Wertungsspielräume:
- Gewalt oder empfindliches Übel. Lag tatsächlich Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel vor – oder nur eine straflose Warnung bzw. ein zulässiges Inaussichtstellen erlaubter Handlungen?
- Verwerflichkeit. Die Mittel-Zweck-Relation ist häufig nicht verwerflich, etwa wenn ein berechtigter Anspruch durchgesetzt werden sollte.
- Vermögensnachteil und Bereicherungsabsicht. Bei der Erpressung ist zu prüfen, ob überhaupt ein Vermögensnachteil und die erforderliche Bereicherungsabsicht vorliegen.
Häufige Fragen
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Stand: Juni 2026
