Erpressung & Nötigung (§§ 253, 240 StGB)2026-06-04T19:10:25+00:00

Erpressung & Nötigung (§§ 253, 240 StGB)

Rechtsanwalt für Erpressung und Nötigung in Krefeld

Kurz & klar: Nötigung (§ 240 StGB, bis zu drei Jahre) und Erpressung (§ 253 StGB, bis zu fünf Jahre) liegen oft nahe beieinander – mit Gewalt geht der Übergang zur räuberischen Erpressung (§ 255 StGB, Mindeststrafe ein Jahr) fließend. Entscheidend sind Verwerflichkeit des Mittels und Bereicherungsabsicht. Die genaue Einordnung entscheidet über das Strafmaß.

Nötigung und Erpressung liegen oft näher beieinander, als Betroffene vermuten – und der Übergang zur räuberischen Erpressung mit ihrer hohen Mindeststrafe ist fließend. Entscheidend sind die eingesetzten Mittel und ihre Bewertung. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie und prüfen, ob die strengen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Tatbestand: Nötigung (§ 240 StGB)

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, macht sich nach § 240 StGB strafbar. Eine Besonderheit ist die Verwerflichkeitsklausel: Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Verbindung von Mittel und Zweck als verwerflich anzusehen ist. Diese Wertung eröffnet erheblichen Verteidigungsspielraum.

Tatbestand: Erpressung (§ 253 StGB)

Die Erpressung ist eine qualifizierte Nötigung mit Vermögensbezug: Hinzu treten ein Vermögensnachteil des Genötigten und die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Wird die Nötigung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, liegt eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor – die wie ein Raub mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft wird.

Strafrahmen

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, die Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen sowie bei der räuberischen Erpressung steigt der Rahmen deutlich an. Bereits der Versuch ist jeweils strafbar.

Typische Konstellationen

Vorwürfe entstehen etwa bei Streitigkeiten unter Bekannten, bei der Eintreibung vermeintlich offener Forderungen, bei Drohungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung kompromittierender Inhalte oder bei Auseinandersetzungen im Straßenverkehr. Häufig ist die rechtliche Bewertung von Drohung und Verwerflichkeit umstritten.

Verteidigungsansätze

Wir prüfen die Merkmale im Einzelnen und besonders die Wertungsspielräume:

  • Gewalt oder empfindliches Übel. Lag tatsächlich Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel vor – oder nur eine straflose Warnung bzw. ein zulässiges Inaussichtstellen erlaubter Handlungen?
  • Verwerflichkeit. Die Mittel-Zweck-Relation ist häufig nicht verwerflich, etwa wenn ein berechtigter Anspruch durchgesetzt werden sollte.
  • Vermögensnachteil und Bereicherungsabsicht. Bei der Erpressung ist zu prüfen, ob überhaupt ein Vermögensnachteil und die erforderliche Bereicherungsabsicht vorliegen.

Häufige Fragen

Worin unterscheiden sich Nötigung und Erpressung?2026-06-04T19:08:53+00:00

Die Nötigung (§ 240 StGB) zwingt jemanden mit Gewalt oder Drohung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Erpressung (§ 253 StGB) ist eine qualifizierte Nötigung mit Vermögensbezug: Hinzu treten ein Vermögensnachteil des Opfers und die Absicht des Täters, sich rechtswidrig zu bereichern. Der Strafrahmen ist bei der Erpressung entsprechend höher.

Ist das Eintreiben einer offenen Forderung strafbar?2026-06-04T19:08:54+00:00

Das hängt von den eingesetzten Mitteln und ihrer Bewertung ab. Wer einen berechtigten Anspruch mit zulässigen Mitteln durchsetzt, handelt in der Regel nicht verwerflich – und damit nicht rechtswidrig im Sinne des § 240 StGB. Erst wenn die Verbindung von Drohung und Ziel als verwerflich anzusehen ist, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Diese Wertung eröffnet erheblichen Verteidigungsspielraum.

Was ist eine räuberische Erpressung?2026-06-04T19:08:55+00:00

Eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) liegt vor, wenn die Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Sie wird wie ein Raub bestraft und ist damit ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Die Abgrenzung zur einfachen Erpressung und zum Raub ist im Einzelfall entscheidend.

Macht man sich schon durch eine Drohung strafbar?2026-06-04T19:08:56+00:00

Nicht jede Drohung ist strafbar. Erforderlich ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel, und die Verbindung von Mittel und Zweck muss verwerflich sein. Das bloße Inaussichtstellen erlaubter Handlungen – etwa einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs – ist in der Regel nicht verwerflich. Die Grenze verläuft hier oft fein und ist genau zu prüfen.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 5698000

Tim Cörper  |  → Jens Ophey  |  → Marc Schläger  |  → Kontakt

Zurück zu den Vermögensdelikten

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

Tim Cörper

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Fordern Sie hier einen Rückruf an.

Datenschutz *

Spezialisierte Portale unserer Kanzlei: Crypto-Anwalt – Strafverteidigung rund um Kryptowährungen  ·  Untersuchungshaft.de – Hilfe bei Haftbefehl und Untersuchungshaft
Stand: Juni 2026
Nach oben