Erpressung & Nötigung (§§ 253, 240 StGB)

Rechtsanwalt für Erpressung und Nötigung in Krefeld

Nötigung gemäß § 240 StGB liegt vor, wenn jemand einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Entscheidend ist das Merkmal der Verwerflichkeit: Die Nötigung ist nur dann strafbar, wenn die Anwendung der Nötigungsmittel zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Erpressung gemäß § 253 StGB geht darüber hinaus: Hier nötigt der Täter jemanden mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und dabei dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen.

Die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB liegt vor, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Sie wird wie Raub bestraft – mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Im Grundfall beträgt die Strafandrohung für Erpressung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, für besonders schwere Fälle sechs Monate bis zehn Jahre. Bei der Nötigung droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Erpressung und Nötigung in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

← Zurück zur Übersicht Vermögensdelikte

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

Tim Cörper

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Fordern Sie hier einen Rückruf an.

Datenschutz *