Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Rechtsanwalt für Fahrerflucht in Krefeld

Unfallflucht ist ein Massendelikt mit erheblichen Konsequenzen. § 142 StGB bestraft das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht in der Regel die Fahrerlaubnis, wenn der Fremdschaden 1.300 Euro übersteigt. Die Versicherung kann den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.

Pflichten nach einem Unfall

Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, am Unfallort zu verbleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat. Nach angemessener Wartezeit darf sich der Beteiligte entfernen, muss aber unverzüglich die Feststellungen nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 StGB).

Verteidigungsansätze

  • Kein Unfall bemerkt. Der häufigste Verteidigungsansatz bei Parkplatzunfällen. Der Beschuldigte hat den Anstoß nicht wahrgenommen – je nach Fahrzeugtyp, Geschwindigkeit und Intensität des Anstoßes kann das plausibel sein.
  • Angemessene Wartezeit eingehalten. Wer eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat (Richtwert: 15–30 Minuten je nach Tageszeit und Schadenshöhe) und einen Zettel hinterlassen hat, kann nach § 142 Abs. 2 StGB straffrei ausgehen.
  • Nachträgliche Feststellung. Wer sich nach Ablauf der Wartefrist unverzüglich bei der Polizei meldet, kann nach § 142 Abs. 4 StGB milder bestraft werden. Die 24-Stunden-Regel ist kein Gesetz, wird aber in der Praxis als Richtwert herangezogen.
  • Absehen von Fahrerlaubnisentziehung. Bei geringem Schaden, Ersttat und freiwilliger Meldung kann die Verteidigung auf das Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung hinwirken.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
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