Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Rechtsanwalt für Fahrerflucht in Krefeld
§ 142 StGB verpflichtet jeden Unfallbeteiligten, am Unfallort zu warten und die zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung am Unfall erforderlichen Angaben zu machen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich „Fahrerflucht“ – ist auch dann strafbar, wenn der Unfallschaden gering ist.
Wartepflicht bedeutet: Der Beteiligte muss eine angemessene Zeit am Unfallort verbleiben. Wie lange diese Wartezeit beträgt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entfernt man sich berechtigt vom Unfallort, muss man die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Nachmeldung).
Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Besonders bedeutsam ist, dass neben der Strafverfolgung regelmäßig versicherungsrechtliche Konsequenzen drohen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann den Schaden regulieren, sich aber beim Fahrer regressieren.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Fahrerflucht (§ 142 StGB) in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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