Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Rechtsanwalt für Trunkenheitsfahrt in Krefeld
Kurz & klar: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht; ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit. Fast immer droht zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Atem- und Blutalkoholwerte, deren Messung und Ausfallerscheinungen sind die zentralen Verteidigungsansätze.
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist eines der häufigsten Verkehrsdelikte – und für Betroffene oft mit einschneidenden Folgen verbunden. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe steht in aller Regel der Verlust der Fahrerlaubnis im Raum. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld prüfen wir jeden Ansatzpunkt, der Strafe und Fahrverbot abwenden oder mindern kann.
Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor?
Strafbar macht sich, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen. Das Gesetz erfasst dabei sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung (§ 316 Abs. 2 StGB). Entscheidend ist die Blutalkoholkonzentration: Ab 1,1 Promille gilt die unwiderlegbare Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit, bei Fahrrädern erst ab 1,6 Promille. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille liegt nur dann eine Straftat vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – etwa Schlangenlinien oder ein Unfall – hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit). Ohne solche Anzeichen handelt es sich zwischen 0,5 und 1,09 Promille lediglich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Strafrahmen und Nebenfolgen
§ 316 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Schwerer wiegt für die meisten Mandanten jedoch die Nebenfolge: Das Gericht entzieht regelmäßig die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und setzt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a StGB). Je nach Promillewert kommt die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) als Voraussetzung der Wiedererteilung hinzu, dazu ein Eintrag in das Fahreignungsregister.
Typische Konstellationen
Die Vorwürfe entstehen meist aus einer Polizeikontrolle mit anschließender Atemalkohol- und Blutprobe, häufig auch nach einer auffälligen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall. Besonders streitanfällig sind Fälle, in denen ein „Nachtrunk“ behauptet wird oder in denen es um die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt geht. Auch Drogenfahrten fallen unter § 316 StGB – hier muss die Fahruntüchtigkeit allerdings gesondert nachgewiesen werden.
Verteidigungsansätze
Ob eine Verurteilung droht und wie lange die Sperrfrist ausfällt, hängt entscheidend von der Beweislage ab. Wir prüfen insbesondere:
- Fehlerhafte Blutentnahme. Die Blutprobe muss von einem Arzt entnommen werden, und der Beschuldigte ist über seine Rechte zu belehren. Verfahrensfehler können zur Unverwertbarkeit führen.
- Nachtrunk und Rückrechnung. Wird Alkoholkonsum erst nach der Fahrt behauptet, ist die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt durch Rückrechnung zu ermitteln – Trinkmengen und -zeiten sind dabei oft angreifbar.
- Keine Ausfallerscheinungen im relativen Bereich. Unter 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beweisen. Eine unauffällige Fahrweise und normales Verhalten bei der Kontrolle sprechen gegen die Annahme der Fahruntüchtigkeit.
Ziel ist dabei stets, die Fahrerlaubnis zu erhalten oder die Sperre so kurz wie möglich zu halten.
Häufige Fragen
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Stand: Juni 2026
