Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Rechtsanwalt für Trunkenheitsfahrt in Krefeld
Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist eines der häufigsten Verkehrsdelikte. Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gilt die unwiderlegbare Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit. Bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Strafrahmen und Nebenfolgen
§ 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Hinzu kommen regelmäßig: Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren, Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), Eintragung in das Fahreignungsregister.
Verteidigungsansätze
- Fehlerhafte Blutentnahme. Die Blutprobe muss von einem Arzt entnommen werden, der Beschuldigte muss über seine Rechte belehrt sein. Verfahrensfehler können zur Unverwertbarkeit führen.
- Nachtrunkbehauptung. Der Beschuldigte behauptet, erst nach der Fahrt Alkohol konsumiert zu haben. Die BAK zum Tatzeitpunkt muss durch Rückrechnung ermittelt werden – Trinkmengenangaben und Trinkzeiten sind angreifbar.
- Keine Ausfallerscheinungen im relativen Bereich. Unter 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisen. Unauffällige Fahrweise und normales Verhalten bei der Kontrolle sprechen gegen relative Fahruntüchtigkeit.
- Sperrfristverkürzung. Teilnahme an einem Aufbauseminar, Nachweis freiwilliger Abstinenz oder frühzeitige MPU können die Sperrfrist verkürzen.
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0
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