Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Rechtsanwalt für Trunkenheitsfahrt in Krefeld
§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln unter Strafe, wenn der Täter infolge des Genusses fahruntüchtig ist. Man unterscheidet zwischen relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen) und absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille bei Alkohol, ab 3,0 ng/ml THC im Blut für Cannabis).
Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis werden häufig Geldstrafen und ein Fahrverbot verhängt. Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB, wenn die Tat eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt – was bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille regelmäßig angenommen wird.
Nach Entzug der Fahrerlaubnis ist häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Voraussetzung für die Neuerteilung. Hier ist anwaltliche Begleitung von Beginn an entscheidend, um die Chancen für eine MPU-Empfehlung zu maximieren.
Ob die Blutentnahme ordnungsgemäß angeordnet wurde, ist ein weiterer wichtiger Verteidigungsaspekt – formelle Fehler können zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Trunkenheitsfahrt in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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