Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Rechtsanwalt für § 315c StGB in Krefeld
Kurz & klar: Die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) verlangt – anders als die bloße Trunkenheitsfahrt – eine konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Ob eine solche konkrete Gefahr wirklich vorlag, ist häufig der entscheidende Streitpunkt der Verteidigung.
Die Gefährdung des Straßenverkehrs wiegt deutlich schwerer als eine bloße Trunkenheitsfahrt: Sie setzt eine konkrete Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen voraus und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie konsequent und prüfen, ob die strengen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Wann liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor?
Nach § 315c StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und dabei entweder infolge von Alkohol, Rauschmitteln oder geistiger bzw. körperlicher Mängel fahruntüchtig ist (Nr. 1) oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen der sieben gesetzlich aufgezählten Verstöße begeht (Nr. 2, die sogenannten „sieben Todsünden“ – etwa Missachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen oder Falschfahren auf der Autobahn).
Entscheidend ist: Durch das Verhalten muss Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Anders als bei § 316 StGB genügt die bloß abstrakte Gefahr nicht – es muss ein „Beinahe-Unfall“ festgestellt werden. Die Wertgrenze für den „bedeutenden Wert“ wird von der Rechtsprechung dynamisch gehandhabt und ist im Einzelfall genau zu prüfen.
Strafrahmen und Nebenfolgen
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; verschiedene Fahrlässigkeitskombinationen sind in § 315c Abs. 3 StGB geregelt. Regelmäßig folgen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und eine Sperrfrist (§ 69a StGB). § 315c StGB ist zudem ein Regelfall für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Typische Konstellationen
Häufig geht es um eine alkoholisierte Fahrt mit anschließendem Beinahe-Unfall oder um ein riskantes Überholmanöver, bei dem der Gegenverkehr gefährdet wird. Ebenso typisch sind überhöhte Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Kreuzung sowie sogenannte Geisterfahrten auf der Autobahn. Allen Fällen gemeinsam ist die Frage, ob aus dem Fehlverhalten tatsächlich eine konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen erwachsen ist.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung setzt an den hohen Tatbestandshürden an:
- Konkrete Gefährdung. Wurde tatsächlich ein bestimmter Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert in eine kritische Lage gebracht? Fehlt dieser Nachweis, bleibt häufig nur § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit.
- Rücksichtslosigkeit. Bei den Verstößen nach Nr. 2 ist gesondert zu prüfen, ob das Verhalten wirklich „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ war – ein subjektives Merkmal mit hohen Anforderungen.
- Wertgrenze und Fahruntüchtigkeit. Sowohl die Bewertung des „bedeutenden Werts“ als auch die Beweisführung zur Fahruntüchtigkeit bieten regelmäßig Ansatzpunkte.
Häufige Fragen
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Stand: Juni 2026
