Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Rechtsanwalt für § 315c StGB in Krefeld

§ 315c StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder bei körperlichen/geistigen Mängeln sowie bestimmte grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrmanöver. Hierzu zählen u. a.: überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen, falsches Überholen, Nichtbeachten der Vorfahrt, Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen sowie das Missachten von Rotlichtsignalen.

Entscheidend ist, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Es muss also eine konkrete Gefahr eingetreten sein – eine abstrakte Gefährdung genügt nicht.

Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit (§ 315c Abs. 3 StGB) bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Auch hier droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Für die Verteidigung sind insbesondere die genaue Analyse der Verkehrssituation, Zeugenaussagen und technische Gutachten (z. B. Dashcam-Aufnahmen, Bremsspuren) von entscheidender Bedeutung.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Gefährdung des Straßenverkehrs in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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