Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB)

Rechtsanwalt für § 229 StGB in Krefeld

Die fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfällen ist ein Antragsdelikt – die Strafverfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag des Geschädigten voraus (§ 230 StGB). Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis häufig mit Bußgeldverfahren und Schadensersatzansprüchen verbunden.

Tatbestand

Fahrlässige Körperverletzung erfordert eine Sorgfaltspflichtverletzung, die den Körperverletzungserfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar verursacht hat. Im Straßenverkehr: Verstoß gegen Verkehrsregeln (Geschwindigkeit, Vorfahrt, Abstand, Rotlicht), der zu einer Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers führt.

Nebenfolgen

Neben der Strafe drohen: Fahrerlaubnisentziehung bei grober Pflichtverletzung (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB), Fahrverbot von ein bis sechs Monaten (§ 44 StGB), Eintragung im Fahreignungsregister und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Die Haftpflichtversicherung reguliert zwar den Drittschaden, nimmt den Versicherungsnehmer aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress.

Verteidigungsansätze

  • Kein Verschulden. Der Unfall war für den Beschuldigten unvermeidbar – etwa bei plötzlichem Fahrbahnhindernis, technischem Versagen oder Fehlverhalten des Geschädigten.
  • Mitverschulden des Geschädigten. Eigenes Fehlverhalten des Verletzten (Radfahrer ohne Licht, Fußgänger bei Rot) kann das Verschulden des Beschuldigten relativieren oder ausschließen.
  • Vertrauensgrundsatz. Im Straßenverkehr darf jeder Teilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere sich verkehrsgerecht verhalten. Dieser Vertrauensgrundsatz begrenzt die Sorgfaltspflicht.
  • Strafantrag zurücknehmen. Da § 229 StGB ein Antragsdelikt ist, kann die Rücknahme des Strafantrags durch den Geschädigten – häufig nach außergerichtlicher Einigung – zur Verfahrenseinstellung führen.

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