Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Rechtsanwalt für § 21 StVG in Krefeld

Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nach § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand erfasst sowohl das Fahren ganz ohne Fahrerlaubnis als auch das Fahren trotz Entziehung, Beschlagnahme oder Erlöschen der Fahrerlaubnis. In der Praxis ein häufiges Delikt mit dem Risiko der Spiralwirkung: Fahrverbot → Fahren ohne Fahrerlaubnis → erneute Bestrafung → längeres Fahrverbot.

Tatbestandsvarianten

  • Nie eine Fahrerlaubnis besessen.
  • Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB oder Verwaltungsentzug).
  • Fahrerlaubnis beschlagnahmt oder sichergestellt.
  • Ausländische Fahrerlaubnis ohne Gültigkeit in Deutschland. EU-Führerscheine sind grundsätzlich anerkannt, Drittstaaten-Führerscheine nur sechs Monate nach Wohnsitznahme.

Verteidigungsansätze

  • Irrtum über die Gültigkeit. Insbesondere bei ausländischen Fahrerlaubnissen, EU-Führerscheinen mit Wohnsitzproblematik oder nach Ablauf einer Sperrfrist – der Beschuldigte glaubte, fahren zu dürfen.
  • Notstand (§ 34 StGB). In Notfällen – medizinischer Notfall, Rettung aus Gefahrensituation – kann eine Rechtfertigung vorliegen. Die Abwägung muss ergeben, dass das geschützte Interesse wesentlich überwiegt.
  • Einstellung bei Ersttätern. Bei erstmaliger Begehung ohne Gefährdung anderer ist eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage realistisch.
  • Verkürzung der Sperrfrist. Frühzeitige Teilnahme an Aufbauseminaren, Nachweis der Eignung durch MPU oder Veränderung der Lebensumstände.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16
Kanzlei: 02151 / 569 800 0

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