Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Rechtsanwalt für § 21 StVG in Krefeld

§ 21 StVG stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis unter Strafe. Der Tatbestand erfasst sowohl denjenigen, der nie eine Fahrerlaubnis hatte, als auch denjenigen, dessen Fahrerlaubnis entzogen wurde oder der trotz eines Fahrverbots ein Fahrzeug führt.

Auch das Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist strafbar – also etwa ein Halter, der wissentlich jemanden ohne Führerschein sein Fahrzeug fahren lässt.

Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei wiederholter Tatbegehung oder gleichzeitigem Vorliegen anderer Delikte (z. B. Trunkenheitsfahrt) drohen erheblich höhere Strafen.

Für die Verteidigung sind insbesondere die Frage des Vorsatzes (Wissen um die fehlende Fahrerlaubnis) sowie bei Entzug die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung relevante Ansatzpunkte. Auch die Möglichkeiten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und eine MPU-Vorbereitung können wir mit Ihnen besprechen.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Fahren ohne Fahrerlaubnis in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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