Sexueller Missbrauch (§§ 174, 176 StGB)
Rechtsanwalt für sexuellen Missbrauch in Krefeld
Kurz & klar: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und von Kindern (§ 176 StGB) ist hart bestraft – der Missbrauch von Kindern ist seit 2021 ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Gerade weil die Folgen gravierend sind, gilt: keine Angaben zur Sache, sofort Verteidiger, sorgfältige Prüfung der Aussagekonstanz.
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ist außerordentlich belastend und mit hohen Strafdrohungen verbunden. Gerade weil die Anschuldigungen oft schwerwiegende Folgen haben, ist eine besonnene und sorgfältige Verteidigung von Beginn an entscheidend. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld vertreten wir Beschuldigte mit der gebotenen Sorgfalt und Diskretion.
Die Tatbestände im Überblick
Das Gesetz unterscheidet mehrere Formen: Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) erfasst Handlungen unter Ausnutzung eines Erziehungs-, Ausbildungs- oder Abhängigkeitsverhältnisses. Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) betrifft sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren; in schweren Fällen greift § 176c StGB mit nochmals höheren Strafen.
Strafrahmen
Während § 174 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr; in den schweren Fällen des § 176c StGB beginnt die Strafe bei zwei Jahren. Angesichts dieser Strafdrohungen ist jede Verteidigung von höchster Sorgfalt geprägt.
Typische Konstellationen
In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage, häufig ohne objektive Beweismittel. Die Anschuldigungen entstehen mitunter im Umfeld von Trennungen, Sorgerechtsstreitigkeiten oder belasteten familiären Situationen. Eine faire und gründliche Aufklärung ist hier unverzichtbar.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung erfordert größte Sachlichkeit und Erfahrung:
- Glaubhaftigkeit der Aussage. In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist die sorgfältige Prüfung der belastenden Aussage zentral; häufig ist ein aussagepsychologisches Gutachten geboten.
- Entstehung der Anschuldigung. Die Umstände, unter denen der Vorwurf entstanden ist, sind genau zu hinterfragen – insbesondere mögliche Beeinflussungen.
- Verfahrensrechte. Wir achten konsequent auf die Wahrung Ihrer Rechte und auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln.
Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.
Häufige Fragen
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000
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Stand: Juni 2026
