Sexueller Missbrauch (§§ 174, 176 StGB)2026-06-04T19:50:46+00:00

Sexueller Missbrauch (§§ 174, 176 StGB)

Rechtsanwalt für sexuellen Missbrauch in Krefeld

Kurz & klar: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und von Kindern (§ 176 StGB) ist hart bestraft – der Missbrauch von Kindern ist seit 2021 ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Gerade weil die Folgen gravierend sind, gilt: keine Angaben zur Sache, sofort Verteidiger, sorgfältige Prüfung der Aussagekonstanz.

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ist außerordentlich belastend und mit hohen Strafdrohungen verbunden. Gerade weil die Anschuldigungen oft schwerwiegende Folgen haben, ist eine besonnene und sorgfältige Verteidigung von Beginn an entscheidend. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld vertreten wir Beschuldigte mit der gebotenen Sorgfalt und Diskretion.

Die Tatbestände im Überblick

Das Gesetz unterscheidet mehrere Formen: Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) erfasst Handlungen unter Ausnutzung eines Erziehungs-, Ausbildungs- oder Abhängigkeitsverhältnisses. Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) betrifft sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren; in schweren Fällen greift § 176c StGB mit nochmals höheren Strafen.

Strafrahmen

Während § 174 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr; in den schweren Fällen des § 176c StGB beginnt die Strafe bei zwei Jahren. Angesichts dieser Strafdrohungen ist jede Verteidigung von höchster Sorgfalt geprägt.

Typische Konstellationen

In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage, häufig ohne objektive Beweismittel. Die Anschuldigungen entstehen mitunter im Umfeld von Trennungen, Sorgerechtsstreitigkeiten oder belasteten familiären Situationen. Eine faire und gründliche Aufklärung ist hier unverzichtbar.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung erfordert größte Sachlichkeit und Erfahrung:

  • Glaubhaftigkeit der Aussage. In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist die sorgfältige Prüfung der belastenden Aussage zentral; häufig ist ein aussagepsychologisches Gutachten geboten.
  • Entstehung der Anschuldigung. Die Umstände, unter denen der Vorwurf entstanden ist, sind genau zu hinterfragen – insbesondere mögliche Beeinflussungen.
  • Verfahrensrechte. Wir achten konsequent auf die Wahrung Ihrer Rechte und auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln.

Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.

Häufige Fragen

Was unterscheidet § 174 und § 176 StGB?2026-06-04T19:48:17+00:00

§ 174 StGB erfasst den Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses. § 176 StGB betrifft den sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren und ist ein Verbrechen mit höherer Mindeststrafe. Die genaue Einordnung bestimmt den Strafrahmen.

Wie wird bei Aussage gegen Aussage entschieden?2026-06-04T19:48:18+00:00

Der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage kommt zentrale Bedeutung zu, und die Gerichte stellen hohe Anforderungen. Häufig ist ein aussagepsychologisches Gutachten geboten. Die Entstehung des Vorwurfs ist genau zu hinterfragen.

Soll ich als Beschuldigter Angaben machen?2026-06-04T19:48:19+00:00

Nein. Gerade bei einem so schweren und sensiblen Vorwurf sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Vorschnelle Äußerungen können den Verlauf erheblich erschweren. Stimmen Sie sich zuerst mit einem Strafverteidiger ab.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 5698000

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