Kinderpornografie (§ 184b StGB)
Rechtsanwalt für § 184b StGB in Krefeld
Kurz & klar: Verfahren wegen kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) beginnen meist mit einer Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Datenträgern; Besitz, Erwerb und Verbreitung sind mit erheblicher Freiheitsstrafe bedroht. Entscheidend sind die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, der Vorsatz und die tatsächliche Zuordnung der Dateien. Machen Sie keine Angaben und schalten Sie sofort einen Verteidiger ein.
Verfahren wegen kinderpornografischer Inhalte beginnen häufig überraschend – mit einer Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Datenträgern. Die Vorwürfe sind schwerwiegend, doch nicht jeder Fund begründet eine Strafbarkeit im behaupteten Umfang. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie sachlich und konsequent.
Was ist nach § 184b StGB strafbar?
§ 184b StGB stellt das Verbreiten, Besitzen, Erwerben und Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Erfasst sind sowohl die aktive Weitergabe als auch der bloße Besitz solcher Dateien. Die Vorschrift wurde mehrfach reformiert; die zuletzt sehr hohen Mindeststrafen wurden 2024 wieder differenziert, um eine angemessene Bewertung der unterschiedlich schweren Fälle zu ermöglichen.
Strafrahmen
Der Strafrahmen unterscheidet nach Tathandlung: Das Verbreiten und Zugänglichmachen wird strenger geahndet als der reine Besitz. Da die Strafrahmen durch die Reform 2024 neu gefasst wurden, ist die exakte Einordnung im Einzelfall – auch zur Frage einer Bewährung – sorgfältig zu prüfen. In leichteren Fällen kommen Geldstrafe oder eine Verfahrenseinstellung in Betracht.
Typische Konstellationen
Ermittlungen werden häufig durch Hinweise von Plattformbetreibern, internationale Ermittlungsverbünde oder die Auswertung sichergestellter Datenträger ausgelöst. Oft ist umstritten, ob der Beschuldigte die Inhalte bewusst besessen hat, ob ihm der Inhalt zuzurechnen ist und ob die Sicherstellung verwertbar erfolgte.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung prüft den Vorwurf in technischer und rechtlicher Hinsicht:
- Vorsatz und Zurechnung. Wurden die Dateien bewusst besessen, oder gelangten sie etwa unbemerkt – durch automatische Speicherung oder Dritte – auf das Gerät?
- Verwertbarkeit der Durchsuchung. War die Durchsuchung rechtmäßig angeordnet und die Sicherstellung ordnungsgemäß? Verfahrensfehler können zur Unverwertbarkeit führen.
- Einordnung und Strafmaß. Die genaue Bewertung von Tathandlung und Umfang ist entscheidend für den Strafrahmen.
Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlichen Beistand haben.
Häufige Fragen
Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16 Kanzlei: 02151 5698000
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Stand: Juni 2026
