Kinderpornografie (§ 184b StGB)2026-06-04T19:50:47+00:00

Kinderpornografie (§ 184b StGB)

Rechtsanwalt für § 184b StGB in Krefeld

Kurz & klar: Verfahren wegen kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) beginnen meist mit einer Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Datenträgern; Besitz, Erwerb und Verbreitung sind mit erheblicher Freiheitsstrafe bedroht. Entscheidend sind die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, der Vorsatz und die tatsächliche Zuordnung der Dateien. Machen Sie keine Angaben und schalten Sie sofort einen Verteidiger ein.

Verfahren wegen kinderpornografischer Inhalte beginnen häufig überraschend – mit einer Hausdurchsuchung und der Sicherstellung von Datenträgern. Die Vorwürfe sind schwerwiegend, doch nicht jeder Fund begründet eine Strafbarkeit im behaupteten Umfang. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie sachlich und konsequent.

Was ist nach § 184b StGB strafbar?

§ 184b StGB stellt das Verbreiten, Besitzen, Erwerben und Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Erfasst sind sowohl die aktive Weitergabe als auch der bloße Besitz solcher Dateien. Die Vorschrift wurde mehrfach reformiert; die zuletzt sehr hohen Mindeststrafen wurden 2024 wieder differenziert, um eine angemessene Bewertung der unterschiedlich schweren Fälle zu ermöglichen.

Strafrahmen

Der Strafrahmen unterscheidet nach Tathandlung: Das Verbreiten und Zugänglichmachen wird strenger geahndet als der reine Besitz. Da die Strafrahmen durch die Reform 2024 neu gefasst wurden, ist die exakte Einordnung im Einzelfall – auch zur Frage einer Bewährung – sorgfältig zu prüfen. In leichteren Fällen kommen Geldstrafe oder eine Verfahrenseinstellung in Betracht.

Typische Konstellationen

Ermittlungen werden häufig durch Hinweise von Plattformbetreibern, internationale Ermittlungsverbünde oder die Auswertung sichergestellter Datenträger ausgelöst. Oft ist umstritten, ob der Beschuldigte die Inhalte bewusst besessen hat, ob ihm der Inhalt zuzurechnen ist und ob die Sicherstellung verwertbar erfolgte.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung prüft den Vorwurf in technischer und rechtlicher Hinsicht:

  • Vorsatz und Zurechnung. Wurden die Dateien bewusst besessen, oder gelangten sie etwa unbemerkt – durch automatische Speicherung oder Dritte – auf das Gerät?
  • Verwertbarkeit der Durchsuchung. War die Durchsuchung rechtmäßig angeordnet und die Sicherstellung ordnungsgemäß? Verfahrensfehler können zur Unverwertbarkeit führen.
  • Einordnung und Strafmaß. Die genaue Bewertung von Tathandlung und Umfang ist entscheidend für den Strafrahmen.

Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlichen Beistand haben.

Häufige Fragen

Ist schon der bloße Besitz strafbar?2026-06-04T19:48:20+00:00

Ja, auch der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist nach § 184b StGB strafbar. Voraussetzung ist allerdings, dass der Besitz dem Beschuldigten bewusst und zurechenbar war. Gelangen Dateien unbemerkt auf ein Gerät, kann es am Vorsatz fehlen.

Mit welcher Strafe muss ich rechnen?2026-06-04T19:48:21+00:00

Der Strafrahmen unterscheidet zwischen Verbreiten und bloßem Besitz und wurde durch die Reform 2024 neu gefasst. Die genaue Einordnung – auch zur Frage einer Bewährung – ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. In leichteren Fällen kommen Geldstrafe oder Einstellung in Betracht.

Was passiert nach einer Hausdurchsuchung?2026-06-04T19:48:22+00:00

Die Ermittler sichern Datenträger und werten sie aus; das Verfahren kann sich über Monate ziehen. Wichtig ist, keine Angaben zur Sache zu machen und frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten, der die Verwertbarkeit der Durchsuchung und die Zurechnung der Inhalte prüft.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 5698000

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