Exhibitionismus & Belästigung (§§ 183, 184i StGB)

Rechtsanwalt für § 183, § 184i StGB in Krefeld

Exhibitionismus und sexuelle Belästigung sind Sexualdelikte unterhalb der Schwelle des sexuellen Übergriffs. Die Strafrahmen sind moderater, die gesellschaftliche Stigmatisierung aber erheblich. Eine frühzeitige Verteidigung kann in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreichen.

Exhibitionismus (§ 183 StGB)

§ 183 StGB richtet sich nur gegen Männer und bestraft exhibitionistische Handlungen, durch die ein anderer belästigt wird, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Handlung muss öffentlich oder in Anwesenheit einer anderen Person erfolgen, die dadurch belästigt wird.

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

§ 184i StGB wurde 2016 eingeführt und erfasst körperliche Berührungen sexueller Art, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB liegen – sogenanntes „Grapschen“. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat muss geeignet sein, das Opfer in sexuell bestimmter Weise zu belästigen.

Verteidigungsansätze

  • Keine sexuelle Motivation. Nicht jede Berührung ist sexuell motiviert. Versehentliche Berührungen in Gedränge, kulturell bedingte Gesten oder missverstandene Situationen können den Tatbestand ausschließen.
  • Identifizierung des Täters. Insbesondere bei Vorfällen in Menschenmengen (Karneval, Konzerte, öffentlicher Nahverkehr) ist die sichere Identifizierung des Täters häufig problematisch. Fehlerhafte Zeugenidentifikation ist ein bekanntes Phänomen.
  • Einstellung nach § 153a StPO. Bei Ersttätern und geringer Schuld ist eine Einstellung gegen Geldauflage das realistische Verteidigungsziel. Dies vermeidet eine Eintragung im Führungszeugnis.
  • Beweiswürdigung. Häufig Aussage-gegen-Aussage. Die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage muss kritisch geprüft werden.

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