Exhibitionismus & Belästigung (§§ 183, 184i StGB)2026-06-04T19:50:49+00:00

Exhibitionismus & Belästigung (§§ 183, 184i StGB)

Rechtsanwalt für § 183, § 184i StGB in Krefeld

Kurz & klar: Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) und sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem bzw. zwei Jahren bedroht. Schon das Ermittlungsverfahren kann erhebliche persönliche Folgen haben. Häufig steht Aussage gegen Aussage – die Würdigung der Belastungsangaben ist der entscheidende Ansatz.

Vorwürfe der exhibitionistischen Handlung oder der sexuellen Belästigung wiegen für Betroffene schwer – schon das Ermittlungsverfahren kann erhebliche persönliche Folgen haben. Die Tatbestände sind jedoch eng gefasst und im Einzelfall genau zu prüfen. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Krefeld verteidigen wir Sie sachlich und diskret.

Die Tatbestände im Überblick

Nach § 183 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Nach § 184i StGB ist die sexuelle Belästigung strafbar – also das Berühren einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise gegen deren Willen, sofern die Tat nicht bereits unter strengere Vorschriften wie § 177 StGB fällt.

Strafrahmen

Die exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht; die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Beide Taten werden in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Typische Konstellationen

Vorwürfe entstehen häufig in öffentlichen Räumen, im Nahverkehr oder bei Veranstaltungen – oft auf Grundlage einer einzelnen Wahrnehmung. Gerade bei flüchtigen Beobachtungen oder unklaren Situationen ist die Beweislage nicht selten dünn.

Verteidigungsansätze

Wir prüfen den Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht:

  • Tatbestandsvoraussetzungen. Lag wirklich eine exhibitionistische Handlung oder eine sexuell bestimmte Berührung gegen den Willen vor – oder eine versehentliche oder fehlgedeutete Handlung?
  • Identifizierung und Beweislage. Steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte der Handelnde war? Verwechslungen sind in diesen Situationen nicht selten.
  • Strafantrag und Einstellung. Fehlt ein wirksamer Strafantrag oder ist die Schwere gering, kommt eine Einstellung in Betracht.

Häufige Fragen

Was fällt unter § 184i StGB?2026-06-04T19:48:24+00:00

§ 184i StGB erfasst die sexuelle Belästigung, also das Berühren einer Person in sexuell bestimmter Weise gegen deren Willen, sofern keine strengere Vorschrift greift. Erfasst sind körperliche Übergriffe unterhalb der Schwelle des § 177 StGB. Die Tat wird in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt.

Welche Strafe droht?2026-06-04T19:48:25+00:00

Die exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. In leichteren Fällen ist eine Einstellung möglich.

Was, wenn es eine Verwechslung war?2026-06-04T19:48:26+00:00

Gerade bei flüchtigen Beobachtungen in öffentlichen Räumen sind Verwechslungen nicht selten. Ob zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte der Handelnde war, ist genau zu prüfen. Hier setzt die Verteidigung an.

Notfallkontakt bei Durchsuchung oder Festnahme: 0160 / 121 06 16   Kanzlei: 02151 5698000

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