Exhibitionismus & Belästigung (§§ 183, 184i StGB)

Rechtsanwalt für § 183, § 184i StGB in Krefeld

§ 183 StGB stellt exhibitionistische Handlungen von Männern unter Strafe. Der Tatbestand erfasst das Vornahmen exhibitionistischer Handlungen in der Öffentlichkeit, durch die ein anderer belästigt wird. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Besondere Bedeutung hat bei § 183 StGB die Möglichkeit, von Strafe abzusehen oder das Verfahren einzustellen, wenn der Täter sich freiwillig einer Heilbehandlung unterzieht. Dies ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung: Die Einleitung einer Therapie kann das Verfahren maßgeblich beeinflussen.

§ 184i StGB – die sexuelle Belästigung – wurde 2016 eingeführt und erfasst körperliche Berührungen in sexueller Weise, die das Opfer belästigen. Die Norm schließt eine Lücke unterhalb der Schwelle des § 177 StGB. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

In der Praxis spielen bei diesen Delikten häufig psychiatrische Gutachten eine Rolle, da Fragen der Schuldfähigkeit und der Wiederholungsgefahr zu klären sind. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung – auch im Hinblick auf mögliche Therapiemaßnahmen – ist empfehlenswert.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Exhibitionismus und sexuelle Belästigung in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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