Hausdurchsuchung – was tun?

Kurz & klar: Bei einer Hausdurchsuchung gilt: Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten, der Durchsuchung aber nicht ausdrücklich zustimmen und keine Angaben zur Sache machen. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und rufen Sie sofort einen Verteidiger. Verfahrensfehler der Ermittler können später zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Eine Hausdurchsuchung trifft die meisten Menschen völlig unvorbereitet – meist früh am Morgen. Wie Sie sich in den ersten Minuten verhalten, kann den gesamten weiteren Verlauf des Verfahrens prägen.
Üblicherweise stehen mehrere Polizeibeamte vor der Tür, legen einen Durchsuchungsbeschluss vor und beginnen, Wohnung, Geschäftsräume oder Fahrzeug nach Beweismitteln zu durchsuchen. Wichtig zu wissen: Eine Durchsuchung bedeutet nur einen Anfangsverdacht – keine Verurteilung. Mit dem richtigen Verhalten wahren Sie Ihre Rechte und vermeiden folgenschwere Fehler.
Die wichtigsten Verhaltensregeln
Ihre Rechte bei einer Hausdurchsuchung
Eine Durchsuchung beim Verdächtigen ist in § 102 StPO geregelt, bei unverdächtigen Dritten in § 103 StPO. Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein (§ 106 StPO) und einen Zeugen Ihres Vertrauens oder Ihren Verteidiger hinzuzuziehen. Sie müssen keine Aussage zur Sache machen und sind nicht verpflichtet, bei der Suche aktiv mitzuwirken oder Passwörter herauszugeben.
Der Durchsuchungsbeschluss – worauf es ankommt
Grundsätzlich darf eine Wohnung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden (Richtervorbehalt, § 105 StPO). Nur bei „Gefahr im Verzug“ dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei ohne Richter handeln – diese Ausnahme wird von den Gerichten streng kontrolliert. Der Beschluss muss die vorgeworfene Tat und die gesuchten Beweismittel hinreichend konkret bezeichnen; pauschale oder veraltete Beschlüsse sind angreifbar.
Beschlagnahme: Widerspruch sichert Ihre Rechte
Werden Gegenstände sichergestellt (§§ 94 ff. StPO), sollten Sie der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen und dies im Protokoll vermerken lassen. Nur dann ist eine richterliche Bestätigung erforderlich (§ 98 Abs. 2 StPO) – und Ihr Verteidiger kann die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Verlangen Sie ein vollständiges Sicherstellungsverzeichnis.
Fehlerhafte Durchsuchung – Verwertungsverbote
Nicht jede Durchsuchung hält einer rechtlichen Prüfung stand. War der Beschluss unzureichend, fehlte er ganz oder wurde „Gefahr im Verzug“ nur vorgeschoben, kann ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommen. Diese Prüfung gehört in die Hände eines erfahrenen Strafverteidigers.
Nach der Durchsuchung: die nächsten Schritte
Nach der Durchsuchung beantragt Ihr Verteidiger Akteneinsicht (§ 147 StPO) und verschafft sich ein Bild vom Ermittlungsstand. Häufig lässt sich in dieser frühen Phase auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.
Notfallnummer bei Festnahme oder Durchsuchung: 0160 / 121 06 16
Verwandte Themen
Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fordern Sie hier einen Rückruf an.
Stand: Juni 2026
