Ausspähen & Abfangen von Daten (§ 202c StGB)

Rechtsanwalt für § 202c StGB in Krefeld

§ 202c StGB – der sogenannte „Hacker-Paragraf“ – stellt das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen bestimmter Mittel unter Strafe.

Erfasst sind insbesondere Computerpasswörter, Zugangscodes oder ähnliche Daten, die den Zugang zu einem Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon ermöglichen – wenn dies mit dem Vorsatz geschieht, sie zur Begehung von Computerstraftaten zu verwenden.

Die Norm ist in der Praxis umstritten, da sie grundsätzlich auch legitime IT-Sicherheitsforschung erfassen kann. Entscheidend für die Strafbarkeit ist der subjektive Verwendungsvorsatz. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu § 202c StGB (Hacker-Paragraf) in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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