Therapie statt Strafe (§ 37 BtMG)
Rechtsanwalt für BtMG-Therapie in Krefeld
Ziel der Verteidigung ist es im Regelfall, eine Inhaftierung und Vollzugsstrafe zu vermeiden. Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es dafür besondere Wege, die in ein Verteidigungskonzept einzustellen sind.
Idealerweise strebt die Verteidigung die Verhängung einer Bewährungsstrafe an – bei Personen mit einer Abhängigkeit oft verbunden mit einer Bewährungsauflage zur Durchführung einer Suchttherapie. Der Abbruch der Therapie kann jedoch den Widerruf der Bewährung bedeuten.
Setzt der Richter eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus, sieht das BtMG die Möglichkeit der Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine Therapie vor: Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der zu verbüßende Strafrest pro Strafe nicht höher als zwei Jahre ist.
Ebenfalls praxisrelevant ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Sie wird angewendet, wenn beim Täter der Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die Verurteilung auf diesen Hang zurückzuführen ist und die Gefahr künftiger erheblicher Taten besteht. Bei erfolgreicher Therapiebeendigung kann die Freiheitsstrafe bereits nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Therapie statt Strafe (BtMG) in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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