Nicht geringe Menge BtMG

Rechtsanwalt für BtMG-Verfahren in Krefeld

Ein zentraler Aspekt bei Betäubungsmitteldelikten ist die Differenzierung zwischen „normaler“ Menge und der sogenannten „nicht geringen Menge“. Die normale Menge ist im BtMG nicht definiert.

In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a BtMG ist die nicht geringe Menge als Tatbestandsmerkmal ausgestaltet – der Richter hat keinen Ermessensspielraum, lediglich die Ausnahme des minder schweren Falles steht zur Verfügung. Bei der Feststellung kommt es nicht auf das Gewicht, sondern auf die Wirkstoffkonzentration an.

Die Wirkstoffgrenzen zur „nicht geringen Menge“:

  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol
  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Ecstasy (MDMA): 30 g Base
  • Crystal Meth: 5 g Base
  • LSD: 6 mg bzw. 300 Trips

Das Überschreiten dieser Grenzen hat erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen und macht aus einem Vergehen ein Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafen. Eine genaue Analyse der Gutachten und Wirkstoffbestimmungen ist daher ein zentraler Bestandteil der Verteidigung.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu nicht geringe Menge BtMG in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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