Gewerbsmäßiger Drogenhandel (§§ 29, 30 BtMG)

Rechtsanwalt für gewerbsmäßiges BtMG-Handeltreiben in Krefeld

Gewerbsmäßig handelt der Täter, der sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen bzw. erschließen will. Schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen ist als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie auf einem auf Wiederholung gerichteten Willen beruht.

Die Strafandrohung wird durch die Feststellung der gewerbsmäßigen Tatbegehung erheblich angehoben:

  • Für die „normale“ Menge ist in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall niedergelegt. Im Regelfall ist eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr pro Tat zu verhängen.
  • § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG normiert für die nicht geringe Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren pro Tat.

Gerade bei der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist die genaue Analyse des Zeitraums und Umfangs der Taten entscheidend. Häufig sind die Feststellungen der Anklagebehörde zur Gewerbsmäßigkeit angreifbar – hier liegt ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu gewerbsmäßigen Drogenhandel in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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