Drogenhandel & Handeltreiben (§ 29 BtMG)

Rechtsanwalt für BtMG-Handeltreiben in Krefeld

Unter Handeltreiben werden alle eigennützigen Bemühungen verstanden, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Dabei reicht auch eine einmalige oder nur vermittelnde Tätigkeit aus.

Es handelt sich dabei um ein Unternehmensdelikt – ein Erfolg ist nicht erforderlich. Bereits eine Strafbarkeit im Versuchsstadium besteht. Konkret kann es ausreichen, wenn es sich um rein verbale Bemühungen der Geschäftsanbahnung mit verbindlichem Charakter handelt. Unverbindliche Vorgespräche bleiben straffrei.

Beispiele für Handeltreiben (auch als Beihilfehandlung): Verkauf mit Gewinnabsicht, Vermittlung mit Provision, Ankauf zum Weiterverkauf, Transport, Überwachung von Kurieren, Eintreiben des Kaufpreises, Finanzierung, Aufbewahrung, Anbau, Zubereitung und Verpacken.

Die Strafandrohung beträgt im Grundfall für die „normale“ Menge gemäß § 29 Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für die nicht geringe Menge sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr pro Tat vor – es handelt sich also um ein Verbrechen.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Drogenhandel und Handeltreiben in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

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