Drogenbesitz – Geringe Menge (§ 29 BtMG)

Rechtsanwalt für BtMG-Verfahren in Krefeld

Auch der Besitz von kleinsten Mengen Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar und das Betäubungsmittel zum Konsum geeignet ist. Lediglich Anhaftungen an Verpackungsmaterial sind aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit in der Regel nicht strafbar.

Eine wichtige Besonderheit bei geringen Mengen: Gemäß § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt.

Mit einer „geringen Menge“ sind hier höchstens drei Konsumeinheiten gemeint, wobei die Konsumeinheit nach der Einstiegsdosis zu bemessen ist. Die genauen Grenzwerte variieren je nach Bundesland und Wirkstoff – in der Praxis kommt es daher sehr auf die konkrete Fallgestaltung an.

Gerade in diesem Bereich sind frühzeitige anwaltliche Weichenstellungen entscheidend: Eine kluge Verteidigungsstrategie kann die Einstellung des Verfahrens oder die Vermeidung einer Vorstrafe erreichen.

Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu Drogenbesitz und geringe Menge (BtMG) in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.

← Zurück zur Übersicht Betäubungsmittelstrafrecht

Ihr Ansprechpartner

Tim Cörper, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht in Krefeld

Tim Cörper

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Fordern Sie hier einen Rückruf an.

Datenschutz *