BtM-Handel mit Waffe (§ 30a BtMG)
Rechtsanwalt für § 30a BtMG mit Waffe in Krefeld
Beim Handeltreiben mit Waffe ist die Strafandrohung des § 30a BtMG gewaltig: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Der Tatbestand erfasst denjenigen, der mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige zur Verletzung geeignete und bestimmte Gegenstände bei sich führt.
Voraussetzung ist das mit sich Führen einer Schusswaffe oder eines gefährlichen Werkzeugs. Der Täter muss diesen Gegenstand gebrauchsbereit bei sich haben und sich dieses Umstandes bewusst sein. Nicht erforderlich ist der Wille, die Waffe einzusetzen – es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt.
Wichtig: Die Waffe muss nicht zwingend am Übergabeort vorhanden sein. Es reicht aus, wenn die Waffe im Rahmen des BtM-Geschäfts in unmittelbarer Nähe zum Betäubungsmittel war und für den Täter in Griffweite. Auch eine Gas- oder Schreckschusspistole kann eine Schusswaffe sein – wenn geeignete Munition vorhanden ist.
Sonstige gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes sind Messer, Schlagstöcke, Schlagringe oder Elektroschockgeräte. Gerade bei der Einfuhr befinden sich solche Gegenstände oft im Fahrzeug – was den Tatbestand regelmäßig erfüllt.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu BtM-Handel mit Waffe in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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