Bandenmäßiger BtM-Handel (§ 30a BtMG)
Rechtsanwalt für § 30a BtMG in Krefeld
§ 30a BtMG bestraft die Bande, die mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen Handel treibt, sie anbaut, herstellt oder ein- und ausführt, mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Eine Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben.
Nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 22.03.2001 sind die Voraussetzungen für eine Bande gelockert worden. Es ist kein gefestigter Bandenwille mehr erforderlich. Die Staatsanwaltschaft kann daher stets als Bande anklagen, wenn sich mindestens drei Personen zu einem gemeinsamen Handel verabreden und dies auf eine gewisse zeitliche Dauer angelegt ist. Die Verabredung kann auch durch schlüssiges Handeln geschehen.
Kriterien für die Annahme einer Bande sind u. a.: gemeinsame Planung und Vorbereitung, Buchführung und gemeinsame Kasse, ständige Erreichbarkeit für Kunden, gemeinschaftlicher „Bunker“, Vereinbarung gegenseitiger Hilfe bei Strafverfolgung sowie gemeinsame Nutzung von Rauschgiftutensilien.
Zu beachten: Die Tatbeteiligung als Bandenmitglied ist ein persönliches Merkmal i. S. v. § 28 Abs. 2 StGB und muss für jeden Beteiligten gesondert geprüft werden. Hier liegen oft entscheidende Verteidigungsansätze.
Rechtsanwalt Tim Cörper steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht bei allen Fragen zu bandenmäßigen BtM-Handel in Krefeld zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – diskret, schnell und kompetent.
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