Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. Der Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Fachanwalt Dirk Pauls vertritt Sie vor dem Arbeitsgericht Krefeld und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
