Eine betriebsbedingte Kündigung setzt nach § 1 Abs. 2 KSchG dringende betriebliche Erfordernisse voraus, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss außerdem eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG unter vergleichbaren Arbeitnehmern nach den Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung durchführen. Fehler bei der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam.