Grundsätzlich ja – aber sprechen Sie vorher mit Ihrem Strafverteidiger über den Umfang der Informationsweitergabe. Ihr Steuerberater hat im Strafverfahren kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Während er im Besteuerungsverfahren weiterhin Ihre steuerlichen Interessen vertritt, kann er im Strafverfahren als Zeuge vernommen werden. Eine abgestimmte Kommunikation zwischen Anwalt und Steuerberater ist deshalb wichtig, um Ihre Verteidigungsstrategie nicht zu gefährden.