Nein. Ab dem Moment der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entfällt die steuerliche Mitwirkungspflicht, soweit Sie sich durch Ihre Aussagen selbst belasten würden. Das ergibt sich aus § 393 Abs. 1 AO. Ihr Schweigerecht gilt ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt. Sie sind nicht verpflichtet, weitere Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Fragen zu beantworten. Allerdings läuft das Besteuerungsverfahren parallel weiter – und fehlende Mitwirkung dort kann steuerliche Nachteile haben. Genau deshalb ist eine Verteidigung, die beide Verfahren im Blick hat, so wichtig.
