Das hängt vom Zeitpunkt ab. Die Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO gesperrt, sobald ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist – und zwar für den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Prüfung. Die bloße Prüfungsanordnung allein sperrt die Selbstanzeige noch nicht. Zwischen Anordnung und tatsächlichem Erscheinen des Prüfers besteht ein enges Zeitfenster, das genutzt werden kann. Für Steuerjahre oder Steuerarten, die nicht von der Prüfungsanordnung umfasst sind, bleibt die Selbstanzeige grundsätzlich möglich. Wir prüfen kurzfristig, ob und in welchem Umfang eine Selbstanzeige noch strafbefreiend wirken kann.
